Warnung der Bevölkerung vor
entlassenen Sexualstraftätern
Oft genug finden Trends aus den
angloamerikanischen Ländern nach einer kürzeren oder längeren
Schamfrist Eingang in die europäische Kultur und Gesellschaft. Das
mag manches Mal begrüßenswert, in anderen Fällen gleichgültig sein.
In dem Fall, der Anlass für diesen Artikel gibt, ist es
beklagenswert, weil es gegen wesentliche Grundsätze unserer
Rechtsordnung verstößt.
In den USA und in Großbritannien
ist es weit verbreitet, dass die Bevölkerung über den Zuzug von aus
Strafhaft Entlassenen informiert wird. Das geschieht über die
örtlichen Polizeidienststellen oder – die modernen Medien des 21.
Jahrhunderts lassen grüßen – über das Internet, in dem man gar die
Umzüge eines entlassenen Strafgefangenen genauestens verfolgen kann.
Quelle sind die örtlichen Polizeidienststellen, die diese
Informationen „zum Schutze der Bevölkerung“ gerne weitergeben und
veröffentlichen.
Diese Entwicklung hat
traurigerweise nun auch Deutschland erreicht. Am 03.03.09 berichtete
SPIEGEL Online über den Fall eines aus der JVA München entlassenen
Sexualstraftäters, bei dem das Landgericht München den Antrag der
Staatsanwaltschaft auf Verhängung der nachträglichen
Sicherungsverwahrung abgelehnt hatte. Der Mann hatte zuvor eine
Haftstrafe von 14 Jahren wegen Vergewaltigung dreier 14-15jähriger
Mädchen abgesessen. Zwar hatten zwei Gutachter aufgrund der
Persönlichkeitsdisposition des Mannes die Gefahr weiterer
Sexualstraftaten gesehen – dennoch hatte das Gericht, wohl aus
rechtlichen Gründen, abgelehnt, den Mann aus diesen Gründen
dauerhaft einzusperren. Nun ist der entlassene Mann nach
Norddeutschland gezogen, weil er dort – so die Auskunft der Polizei
an die Bevölkerung – „soziale Kontakte“ habe. Darin sah die Polizei
eine Gefährdungslage, aufgrund derer sich der zuständige Landrat
verpflichtet sah, „die Bevölkerung zu warnen“. Dabei bewerte er den
Schutz der Bevölkerung höher als den Schutz des 57jährigen
Zugezogenen.
In der Tat muss hier eine Abwägung
zwischen Rechtsgütern vorgenommen werden. Der Schutz der
Resozialisierung eines entlassenen Straftäters und sein Recht auf
informationelle Selbstbestimmung stehen auf der einen Seite. Aber
steht auf der anderen Seite wirklich der Schutz der Bevölkerung vor
Straftaten?
Es ist eine erstaunliche Tatsache,
dass sich mehr und mehr die Annahme verbreitet, durch eine solche
Information der Bevölkerung könnten Straftaten vermieden werden.
Nach allem, was man über die Entstehung und die Struktur von
Sexualstraftaten weiß, schützt allenfalls eine grundsätzliche und
dauerhafte Sensibilisierung und Stärkung von Kindern und
Jugendlichen davor, Opfer einer – ohnehin sehr seltenen –
Sexualstraftat durch einen völlig Unbekannten zu werden. Diese
grundsätzliche Stärkung ist aber ebenso grundsätzlich wünschenswert,
völlig unabhängig davon, ob ein entlassener Strafgefangener in die
Gegend zieht oder nicht. Denn die meisten Straftaten dieser Art
werden nicht etwa von bekannten, weil bereits einmal inhaftierten
Tätern begangen. Wie soll man sich die Reaktion der Bevölkerung auf
eine solche Information vorstellen, so dass sie einen wirksamen
Schutz vor Straftaten beinhalten würde und nicht nur das Gefühl
einer scheinbaren Sicherheit, ohne dass man den Namen und das Bild
des betreffenden Strafentlassenen regional bekannt machte und ihn so
– wohl auch nach Auffassung des Landrats – verfassungsrechtlich
unzulässig stigmatisierte? Nur dann könnten Kinder und Jugendliche
etwa darauf hingewiesen werden, den Kontakt mit dieser konkreten
Person zu meiden, weil sie gefährlich sein könnte. Ohne eine solche
– unzulässige – individualisierte Information aber führt die
Mitteilung der Polizei nur zu dem, was auch als unmittelbare Folge
festgestellt werden konnte: Zahllose aufgeregte und besorgte Bürger
riefen beim Landratsamt an und baten um Hilfestellung in dieser
Lage. Nach Auskunft des Landrats gab man ihnen den Rat, sich „des
Themas bewusst“ zu sein und „mit ihren Kindern über
Verhaltensmaßregeln zu sprechen“.
Welche Verhaltensmaßregeln könnten
das sein, die nicht ohnehin von großer Bedeutung für Kindern und
Jugendliche sind und daher Gegenstand der Erziehung sein sollten?
Was kann ein Verstärken dieser Maßregeln unter Hinweis auf eine
mutmaßliche akute Gefährdungslage – es besteht immerhin die
Möglichkeit, dass der inzwischen gealterte Mann der normalen
Kriminalitätsentwicklung entsprechend keinerlei kriminelle
Aktivitäten mehr entfaltet – denn anderes bewirken als ein panisches
Einschränken der Freiheiten der Kinder und Jugendlichen, und das
ohnehin nur für eine gewisse Dauer, bis die Wirkung der Information
abebbt und der normale Alltag wieder hergestellt ist?
„Was wir vermeiden wollen, ist
Hysterie“, sagt der Landrat dem SPIEGEL. Genau das hat er erreicht,
und dabei keinen zusätzlichen Schutz der Bevölkerung vor Straftaten
bewirkt, wohl aber das verfassungsmäßig geschützte Recht auf
Resozialisierung eines entlassenen Strafgefangenen verletzt. Er hat
mit der Angst der Bevölkerung Politik gemacht und ihr dabei
lediglich das Gefühl eines scheinbaren Zugewinns an Sicherheit
verschafft. Es gibt kein Rechtsgut, dessen wirksamer Schutz durch
diese Rechtsgutsverletzung herbeigeführt werden könnte. Sie ist
daher auch nicht gerechtfertigt.