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Warnung der Bevölkerung vor entlassenen Sexualstraftätern

 Oft genug finden Trends aus den angloamerikanischen Ländern nach einer kürzeren oder längeren Schamfrist Eingang in die europäische Kultur und Gesellschaft. Das mag manches Mal begrüßenswert, in anderen Fällen gleichgültig sein. In dem Fall, der Anlass für diesen Artikel gibt, ist es beklagenswert, weil es gegen wesentliche Grundsätze unserer Rechtsordnung verstößt.

 In den USA und in Großbritannien ist es weit verbreitet, dass die Bevölkerung über den Zuzug von aus Strafhaft Entlassenen informiert wird. Das geschieht über die örtlichen Polizeidienststellen oder – die modernen Medien des 21. Jahrhunderts lassen grüßen – über das Internet, in dem man gar die Umzüge eines entlassenen Strafgefangenen genauestens verfolgen kann. Quelle sind die örtlichen Polizeidienststellen, die diese Informationen „zum Schutze der Bevölkerung“ gerne weitergeben und veröffentlichen.

 Diese Entwicklung hat traurigerweise nun auch Deutschland erreicht. Am 03.03.09 berichtete SPIEGEL Online über den Fall eines aus der JVA München entlassenen Sexualstraftäters, bei dem das Landgericht München den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verhängung der nachträglichen Sicherungsverwahrung abgelehnt hatte. Der Mann hatte zuvor eine Haftstrafe von 14 Jahren wegen Vergewaltigung dreier 14-15jähriger Mädchen abgesessen. Zwar hatten zwei Gutachter aufgrund der Persönlichkeitsdisposition des Mannes die Gefahr weiterer Sexualstraftaten gesehen – dennoch hatte das Gericht, wohl aus rechtlichen Gründen, abgelehnt, den Mann aus diesen Gründen dauerhaft einzusperren. Nun ist der entlassene Mann nach Norddeutschland gezogen, weil er dort – so die Auskunft der Polizei an die Bevölkerung – „soziale Kontakte“ habe. Darin sah die Polizei eine Gefährdungslage, aufgrund derer sich der zuständige Landrat verpflichtet sah, „die Bevölkerung zu warnen“. Dabei bewerte er den Schutz der Bevölkerung höher als den Schutz des 57jährigen Zugezogenen.

 In der Tat muss hier eine Abwägung zwischen Rechtsgütern vorgenommen werden. Der Schutz der Resozialisierung eines entlassenen Straftäters und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung stehen auf der einen Seite. Aber steht auf der anderen Seite wirklich der Schutz der Bevölkerung vor Straftaten?

 Es ist eine erstaunliche Tatsache, dass sich mehr und mehr die Annahme verbreitet, durch eine solche Information der Bevölkerung könnten Straftaten vermieden werden. Nach allem, was man über die Entstehung und die Struktur von Sexualstraftaten weiß, schützt allenfalls eine grundsätzliche und dauerhafte Sensibilisierung und Stärkung von Kindern und Jugendlichen davor, Opfer einer – ohnehin sehr seltenen – Sexualstraftat durch einen völlig Unbekannten zu werden. Diese grundsätzliche Stärkung ist aber ebenso grundsätzlich wünschenswert, völlig unabhängig davon, ob ein entlassener Strafgefangener in die Gegend zieht oder nicht. Denn die meisten Straftaten dieser Art werden nicht etwa von bekannten, weil bereits einmal inhaftierten Tätern begangen. Wie soll man sich die Reaktion der Bevölkerung auf eine solche Information vorstellen, so dass sie einen wirksamen Schutz vor Straftaten beinhalten würde und nicht nur das Gefühl einer scheinbaren Sicherheit, ohne dass man den Namen und das Bild des betreffenden Strafentlassenen regional bekannt machte und ihn so – wohl auch nach Auffassung des Landrats – verfassungsrechtlich unzulässig stigmatisierte? Nur dann könnten Kinder und Jugendliche etwa darauf hingewiesen werden, den Kontakt mit dieser konkreten Person zu meiden, weil sie gefährlich sein könnte. Ohne eine solche – unzulässige – individualisierte Information aber führt die Mitteilung der Polizei nur zu dem, was auch als unmittelbare Folge festgestellt werden konnte: Zahllose aufgeregte und besorgte Bürger riefen beim Landratsamt an und baten um Hilfestellung in dieser Lage. Nach Auskunft des Landrats gab man ihnen den Rat, sich „des Themas bewusst“ zu sein und „mit ihren Kindern über Verhaltensmaßregeln zu sprechen“.

 Welche Verhaltensmaßregeln könnten das sein, die nicht ohnehin von großer Bedeutung für Kindern und Jugendliche sind und daher Gegenstand der Erziehung sein sollten? Was kann ein Verstärken dieser Maßregeln unter Hinweis auf eine mutmaßliche akute Gefährdungslage – es besteht immerhin die Möglichkeit, dass der inzwischen gealterte Mann der normalen Kriminalitätsentwicklung entsprechend keinerlei kriminelle Aktivitäten mehr entfaltet – denn anderes bewirken als ein panisches Einschränken der Freiheiten der Kinder und Jugendlichen, und das ohnehin nur für eine gewisse Dauer, bis die Wirkung der Information abebbt und der normale Alltag wieder hergestellt ist?

 „Was wir vermeiden wollen, ist Hysterie“, sagt der Landrat dem SPIEGEL. Genau das hat er erreicht, und dabei keinen zusätzlichen Schutz der Bevölkerung vor Straftaten bewirkt, wohl aber das verfassungsmäßig geschützte Recht auf Resozialisierung eines entlassenen Strafgefangenen verletzt. Er hat mit der Angst der Bevölkerung Politik gemacht und ihr dabei lediglich das Gefühl eines scheinbaren Zugewinns an Sicherheit verschafft. Es gibt kein Rechtsgut, dessen wirksamer Schutz durch diese Rechtsgutsverletzung herbeigeführt werden könnte. Sie ist daher auch nicht gerechtfertigt.

 

 

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Stand: 07.06.09