Sexualstrafrecht
 
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Wie viel Verantwortung, wie viel Risiko (er)trägt die Gesellschaft?
 
Zur Frage des präventiven Vorgehens bei Sexualstraftaten anlässlich eines konkreten Beispiels.
 
Wenn die Gesellschaft einen Menschen wegen Verstoßes gegen die geltenden Normen bestraft, dann tritt sie nach moderner Vorstellung an, gleichzeitig mit einem Schuldausgleich die Resozialisierung des Straftäters zu erreichen. Er soll nach Verbüßung seiner Strafe wieder ein vollwertiges Mitglied der Gesellschaft sein, das keine Straftaten mehr begeht.
 
Viel effektiver als Strafe ist jedoch, bereits vor Begehung einer Straftat auf den – potentiellen – Straftäter einzuwirken, ihm gegebenenfalls zu helfen, die Straftat nicht zu begehen. Insbesondere bei den die Bevölkerung so schockierenden Gewalt- und Sexualstraftaten wäre dies der Königsweg. Doch wann hat man schon einmal eine Gelegenheit hierzu?
 
Manchmal hat man sie. Die Frage ist nur, wie dann die durch die Gesellschaft eingesetzten Institutionen reagieren.
 
Einem Mandanten unserer Kanzlei wird sexueller Missbrauch von Kindern vorgeworfen. Er soll drei Jungen im Alter von 3 bis 6 Jahren in seine Wohnung gelockt und dort sexuelle Handlungen an ihnen vorgenommen haben.
 
Der Mandant ist bereits wegen Sexualdelikten vorbestraft. Er wurde verurteilt, weil er kinderpornografisches Material besessen hatte. Damals – er gestand die Taten – lautete das Urteil 11 Monate Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurden. Es war seine erste Verurteilung.
 
Er bezeichnet sich selbst als pädophil – das bedeutet, dass er sexuelle Erregung im wesentlichen nur durch Sexualkontakt mit Kindern oder die Vorstellung davon erreichen kann. Sicher ist das eine Selbstdiagnose, die noch nicht sicherstellt, dass tatsächlich das Krankheitsbild der Pädophilie vorliegt. Aber er hat diese Einschätzung über sich selbst geäußert. Das ist mehr, als die meisten Männer mit pädophilen Neigungen zustande bringen.
 
Unser Mandant ist auch hinsichtlich des neuen Vorwurfs geständig. Er erzählt auch, dass er bereits sexuelle Handlungen an Tieren vorgenommen hat.
Doch das ist nicht alles.
 
Die meisten Männer, die strafrechtlich relevante sexuelle Phantasien haben, verdrängen diese in einen Bereich, der nur ihnen zugänglich ist, zu einem Zeitpunkt, den sie selbst bestimmen. Selbst, wenn diese Phantasien drängender werden, sich nicht mehr wegschieben lassen, Raum beanspruchen, erfinden sie umfangreiche Verleugnungs- und Bagatellisierungsszenarien. So beschreibt es der Psychiater Prof. Andreas Marneros in seinem Buch „Sexualmörder“. Die schleichende Gefahr, die in dieser Verleugnung liegt, besteht darin, dass sich die Phantasien unter Umständen irgendwann einmal nicht mehr zurückdrängen lassen. Sie werden bei entsprechender Disposition des Betroffenen immer mächtiger, werden möglicherweise sogar zu einem verhaltensbestimmenden sexuellen Diktat. Dann ist es nur noch ein kleiner Schritt bis zu dem Punkt, wo die Phantasie nicht mehr ausreicht, wo sie in die Realität einbricht und nach Umsetzung verlangt. Es würde größte, manchmal übermenschlicher Anstrengung bedürfen, sie jetzt noch im Zaum zu halten und selbst – ohne Eingriff von außen – eine Realisierung der Phantasie durch eine Straftat zu verhindern.
 
Unser Mandant hat solche Phantasien. Er leidet seit fast zwei Jahren unter gewalttätigen sexuellen Phantasien und Wahnvorstellungen, die sich auf Tiere und Kinder beziehen. Er hat bereits ein Tier zu seiner eigenen sexuellen Befriedigung gequält. Das hat jedoch nicht zu endgültiger Befriedigung geführt. Seine Phantasien beziehen sich auch weiterhin auf gewalttätige sexuelle Handlungen mit Kindern.
 
Außergewöhnlich ist, dass unser Mandant diese Phantasien zum Anlass nimmt, in eigener Verantwortung für sein Handeln Hilfe zu suchen. Er befürchtet, dass seine Phantasien sich nach und nach seiner bemächtigen werden. Daher stellt er sich im Jahre 2004 im Psychiatrischen Krankenhaus Emmendingen vor mit der Bitte, ihn einzusperren und zu behandeln, bevor es zu schweren Straftaten durch ihn kommt.
Nach sechs Wochen Behandlung wird er entlassen. Die Ärzte sind der Ansicht, dass sie ihm nicht weiter helfen können. Darüber hinaus ist die Kostensituation ungeklärt, eine Kostenzusage für eine Langzeittherapie besteht nicht.
 
Im Jahre 2005 kommt es zu den oben beschriebenen Straftaten an Kindern, derentwegen er nun vor Gericht steht.
 
Möglicherweise wären diese Taten zu verhindern gewesen.
 
Die Gesellschaft hatte hier eine gerade im Hinblick auf die Besonderheiten des Deliktes außergewöhnliche Chance: noch vor Begehung einer Sexualstraftat bittet ein Mann, der sich selbst für gefährlich hält, um Hilfe. Um Schutz, sowohl seiner selbst als auch der Gesellschaft vor ihm. Man hätte also tatsächlich weitere Straftaten durch effektive Hilfe verhindern können. Dennoch gelingt es nicht, diese Chance wahrzunehmen. Sicher gibt es in solchen Fällen immer konkrete Gründe, warum es hier nicht möglich war: es konnte kein stabiles Behandlungssetting aufgebaut werden, die Diagnose war unklar, die Kostenfrage nicht geklärt.
 
Hier ist die unangenehme Frage zu stellen, ob die gesellschaftlichen Institutionen, die mit dieser Angelegenheit befasst waren, sich die Sache nicht zu lange zu einfach gemacht haben. Es findet damit keine Umehrung der Verantwortung statt. Unter Umständen muss unser Mandant für sein Verhalten bestraft werden. Dennoch - und das mag an individuellem Fehlverhalten oder strukturellen Problemen liegen – haben die Präventionsmechanismen der Gesellschaft hier versagt.
 
Im Interesse unserer Mandanten und der Gesellschaft, in der wir leben, hoffe ich, dass dies ein Einzelfall ist.
 

 

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Stand: 10.02.09