Online-Durchsuchungen grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar –
was ist der nächste Schritt?
Das Bundesverfassungsgericht hat mit
seinem Spruch den Weg für eine gesetzliche Regelung von heimlichen
Online-Durchsuchungen frei gemacht. Allerdings hat es diese
Ermittlungsmaßnahme unter strenge Voraussetzungen gestellt. Das
gefährdete Rechtsgut muss von überragender Bedeutung sein. Das
Bundesverfassungsgericht nennt die Gefährdung von Menschenleben und
des Bestandes des Staates als taugliche Eingriffsvoraussetzungen.
Zusätzlich muss grundsätzlich ein Richter die Maßnahme anordnen.
Dann allerdings darf sie heimlich, also ohne den Betroffenen vorher
zu informieren, erfolgen, und zwar mit allen Mitteln, die derzeit
technisch zur Verfügung stehen. Am geeignetsten werden wohl die
unter dem Begriff „Bundestrojaner“ in die Medien eingegangenen
Ausspäh-Programme sein, die mittels Onlinezugang des auszuspähenden
Rechners übermittelt werden können. Darüber hinaus ist die
kontinuierliche Überwachung des Datenstroms und auch die
Mitverfolgung von Tatstatureingaben möglich und wahrscheinlich.
Auch wenn man hoffen konnte, dass
das Bundesverfassungsgericht in der Online-Durchsuchung den Tropfen
sehen würde, der das Fass der die Freiheit einschränkenden
Sicherheitsgesetze zum Überlaufen und damit in den Bereich der
Verfassungswidrigkeit bringen würde, hat sich doch in der letzten
Zeit die Meinungslage fast unmerklich gewandelt. Es ist dem Staat
zuzugestehen, dass er sich der technischen Entwicklung anpasst und
gegebenenfalls neue Ermittlungsmethoden ersinnt, um international
und digital operierenden Tätern ebenbürtig sein zu können. Man hat
sich aber darüber hinaus leider auch an den Gedanken gewöhnt, der
einen zu Anfang sehr erschreckt hat – der Staat greift heimlich auf
meinen Computer zu, das „externe Gehirn“, wie er schon in der
modernen Philosophie bezeichnet wird – und genau in dieser Gewöhnung
liegt das Problem. Es wird mit der Zulassung dieser
Ermittlungsmaßnahme nicht sein Bewenden haben. Es steht ein ganzer
Strauß von Maßnahmen zur Umsetzung an. Die nächste Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts steht mit der Prüfung der
Verfassungsmäßigkeit der Online-Datenspeicherung bereits im
kommenden Monat auf der Agenda. Die nur zögerliche und unter
strengen Auflagen erfolgte Zulassung der heimlichen
Onlinedurchsuchung gibt zur Hoffnung Anlass, dass unser
Verfassungsgericht im Ringen um die Freiheiten des Staatsbürgers
weiterhin auf der Seite derer steht, für die Rechtsstaat in erster
Linie bedeutet, grundsätzlich unverdächtig und damit von staatlichen
Maßnahmen, noch dazu heimlichen, freigestellt zu sein. Diese Haltung
hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zu den
heimlichen Onlinedurchsuchungen bestätigt. Denn erst bei konkreter
Gefährdung überragender Rechtsgüter wird – nach richterliche Prüfung
und Anordnung – eine solche Maßnahme zulässig und werden damit ihre
Ergebnisse verwertbar sein.
Dies bedeutet auch, dass ein weiter
Bereich der Computer- und Internetkriminalität sich nicht mit diesen
Maßnahmen wird auseinandersetzen müssen. Das in Aussicht genommene
Bundesgesetz (auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts stand
ein Landesgesetz aus Nordrhein-Westfalen mit gleichlautendem Inhalt)
zielt klar auf die Begegnung terroristischer Delinquenz. Somit
werden weder Rechner mit verbotener Software oder urheberrechtlich
geschütztem Bild- und Tonmaterial noch solche mit verbotenen Daten
wie etwa Kinderpornografie ins Fadenkreuz der Ermittler genommen
werden. Es stellt sich allerdings die Frage, ob mit diesem Schritt
bereits das Ende der staatlichen Eingriffsintensität erreicht ist.
Wenn man sich an diese Maßnahmen ausreichend gewöhnt hat, wird unter
Umständen auch die Computerkriminalität in den Fokus der
ermittlungsbehördlichen Begehrlichkeit geraten. Dann wird es wieder
eines mutigen Verfassungsgerichts bedürfen, das die Grenzen
staatlichen Eingriffs in die Freiheit des Einzelnen – mag er auch
kein gesellschaftliches Vorbild sein – schützt.
„Online-Durchsuchungen“ des Computers von
Verdächtigen durch Ermittlungsbehörden sind (noch) rechtswidrig
Was sich zunächst wie das Element eines
Science-Fiction-Krimis anhört, lag kürzlich dem
Ermittlungsrichter am BGH zur Entscheidung vor:
Online-Durchsuchungen der PCs von Verdächtigen mit Hilfe so
genannter „Trojaner“.
„Trojaner“ oder „Trojanische
Pferde“ sind Programme, die – zusätzlich zu einer nützlichen –
eine schädliche Funktion beinhalten. Die schädliche Funktion
läuft im Hintergrund ab, ohne dass dieses bemerkt wird.
Trojanische Pferde arbeiten nach verschiedenen Mustern. Zu einem
gibt es Programme (exe-Dateien), bei denen nach einem Start des
vermeintlichen Programms ein Trojaner auf dem PC installiert
wird. Damit der Nutzer keinen Verdacht schöpft, erscheinen
Fehlermeldungen, dass eine bestimmte Datei nicht vorhanden ist,
um das Programm zu starten. Der Anwender löscht enttäuscht das
unbrauchbare Programm und macht sich weiter keine Gedanken
darüber.
Des weiteren gibt es
auch wesentlich cleverere Trojanische Pferde, die sich hinter
einem durchaus brauchbaren Programm verbergen. Wird das Programm
installiert, kann es oft Monate dauern, bis ein Anwender
bemerkt, dass sich ein schädliches Programm auf seinem System
befindet. Viele Trojaner installieren sich so auf dem System,
dass dieses bei jedem Systemstart ebenfalls mitgestartet wird.
Somit läuft dieses Programm ständig im Hintergrund mit. Andere
Trojanische Pferde starten erst, wenn ein bestimmter Vorgang
(z.B. Start eines anderen Programms) auf dem System stattfindet.
Trojaner sind darauf aus, Daten auszuspähen. Trojaner, die
ständig im Hintergrund im betroffenen System mitlaufen, zeichnen
mitunter sämtliche Tastaturfolgen auf, d.h. alle Daten, die der
Anwender über die Tastatur eingibt. Die gesammelten Daten werden
bei bestehender Online-Verbindung unbemerkt an den Autor des
Trojanischen Pferdes geschickt. Die "besseren" Trojaner zeichnen
dabei lediglich die Tastaturfolgen auf, die den Urheber
interessieren.
Diese Funktionen erhoffte sich auch die
Bundesanwaltschaft zunutze machen zu können, um die Daten von
Verdächtigen auf deren Rechnern ausspähen zu können, ohne eine
aufwändige und in der Regel – bei passwortgeschützten Systemen –
von der Mitwirkung des Verdächtigen abhängige
Wohnungsdurchsuchung mit Beschlagnahme des Computers durchführen
zu müssen. Entsprechende Anträge legte die Bundesanwaltschaft
daher dem Ermittlungsrichter am Bundesgerichtshof, Ulrich
Hebenstreit, zur Genehmigung vor
Dieser hielt allerdings die Maßnahmen für
nicht genehmigungsfähig unf lehnte die Anträge ab. Es handle
sich um einen schweren Eingriff in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung, dem die notwendige gesetzliche Gestattung
fehle. Die Bundesanwaltschaft hatte sich hierbei auf die
Vorschriften zur Überwachung der E-Mail-Kommunikation berufen,
wie sie inzwischen in großem Umfang bei der Suche nach
verbreiteter Kinderpornografie Anwendung finden. Diese genügen
aber nach Auffassung des BGH deswegen nicht, weil der mit diesen
Vorschriften überwachte Kommunikationsvorgang mit der
Speicherung der E-Mail auf dem Computer abgeschlossen sei. Hinzu
komme, dass bei einer „Online-Durchsuchung“ nicht nur die
E-Mails, sondern auch alle anderen Daten ausgespäht werden
können. Dies wiederum passe nicht zu den Vorschriften über die
Wohnungsdurchsuchungen, die eine auf Offenheit angelegte
Maßnahme seien, bei der die Wohnungsbesitzer und Zeugen anwesend
sein müssten.
Die Generalbundesanwältin Monika Harms hat
gegen des Beschluss Beschwerde eingelegt. Dennoch seien bis auf
weiteres „Online-Durchsuchungen“ des Bundeskriminalamtes
gestoppt worden. Ohnehin habe das BKA solche Maßnahmen nur in
einigen wenigen Fällen angewandt.
In Übereinstimmung mit früheren, von
Obergerichten gestoppten Maßnahmen will das Innenministerium nun
auf eine Koalitionsentscheidung zur Änderung des BKA-Gesetzes
hinarbeiten, um die gesetzliche Erlaubnis für die derzeit noch
rechtswidrige Maßnahme zu schaffen. Als Vorbild gilt dabei
Nordrhein-Westfalen, wo gerade die Genehmigung der
„Online-Durchsuchung“ durch den Verfassungsschutz im
Gesetzgebungsverfahren beraten wird.
Es ist als sicher anzunehmen, dass das
Innenministerium sich mit diesem Wunsch in der Koalition
durchsetzen wird. Die Frage ist dann, bei welchen Straftaten
solche Maßnahmen erlaubt sein werden. Bisher sind sie wichtiger
Bestandteil des vom Innenministerium angetriebenen „Programm zur
Stärkung der Inneren Sicherheit“, was zunächst an schwere
Straftaten im Zusammenhang mit Terrorismus denken lässt.
Es ist jedoch zwanglos vorstellbar, solche
Maßnahmen auch zur Bekämpfung der Verbreitung verbotener
Pornografie (Kinderpornografie, Gewaltpornografie,
Tierpornografie) einzusetzen. Damit würde in einem Bereich
relativ geringer Strafrahmen ein massives Instrument staatlicher
Gewalt nutzbar gemacht.
Die verfassungsrechtliche Frage nach der
Verhältnismäßigkeit wird in diesem Fall sicher zu stellen sein.
14.12.06