Online-Durchsuchung
 
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Online-Durchsuchungen grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar – was ist der nächste Schritt?

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Spruch den Weg für eine gesetzliche Regelung von heimlichen Online-Durchsuchungen frei gemacht. Allerdings hat es diese Ermittlungsmaßnahme unter strenge Voraussetzungen gestellt. Das gefährdete Rechtsgut muss von überragender Bedeutung sein. Das Bundesverfassungsgericht nennt die Gefährdung von Menschenleben und des Bestandes des Staates als taugliche Eingriffsvoraussetzungen. Zusätzlich muss grundsätzlich ein Richter die Maßnahme anordnen. Dann allerdings darf sie heimlich, also ohne den Betroffenen vorher zu informieren, erfolgen, und zwar mit allen Mitteln, die derzeit technisch zur Verfügung stehen. Am geeignetsten werden wohl die unter dem Begriff „Bundestrojaner“ in die Medien eingegangenen Ausspäh-Programme sein, die mittels Onlinezugang des auszuspähenden Rechners übermittelt werden können. Darüber hinaus ist die kontinuierliche Überwachung des Datenstroms und auch die Mitverfolgung von Tatstatureingaben möglich und wahrscheinlich.

Auch wenn man hoffen konnte, dass das Bundesverfassungsgericht in der Online-Durchsuchung den Tropfen sehen würde, der das Fass der die Freiheit einschränkenden Sicherheitsgesetze zum Überlaufen und damit in den Bereich der Verfassungswidrigkeit bringen würde, hat sich doch in der letzten Zeit die Meinungslage fast unmerklich gewandelt. Es ist dem Staat zuzugestehen, dass er sich der technischen Entwicklung anpasst und gegebenenfalls neue Ermittlungsmethoden ersinnt, um international und digital operierenden Tätern ebenbürtig sein zu können. Man hat sich aber darüber hinaus leider auch an den Gedanken gewöhnt, der einen zu Anfang sehr erschreckt hat – der Staat greift heimlich auf meinen Computer zu, das „externe Gehirn“, wie er schon in der modernen Philosophie bezeichnet wird – und genau in dieser Gewöhnung liegt das Problem. Es wird mit der Zulassung dieser Ermittlungsmaßnahme nicht sein Bewenden haben. Es steht ein ganzer Strauß von Maßnahmen zur Umsetzung an. Die nächste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht mit der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Online-Datenspeicherung bereits im kommenden Monat auf der Agenda. Die nur zögerliche und unter strengen Auflagen erfolgte Zulassung der heimlichen Onlinedurchsuchung gibt zur Hoffnung Anlass, dass unser Verfassungsgericht im Ringen um die Freiheiten des Staatsbürgers weiterhin auf der Seite derer steht, für die Rechtsstaat in erster Linie bedeutet, grundsätzlich unverdächtig und damit von staatlichen Maßnahmen, noch dazu heimlichen, freigestellt zu sein. Diese Haltung hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zu den heimlichen Onlinedurchsuchungen bestätigt. Denn erst bei konkreter Gefährdung überragender Rechtsgüter wird – nach richterliche Prüfung und Anordnung – eine solche Maßnahme zulässig und werden damit ihre Ergebnisse verwertbar sein.

Dies bedeutet auch, dass ein weiter Bereich der Computer- und Internetkriminalität sich nicht mit diesen Maßnahmen wird auseinandersetzen müssen. Das in Aussicht genommene Bundesgesetz (auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts stand ein Landesgesetz aus Nordrhein-Westfalen mit gleichlautendem Inhalt) zielt klar auf die Begegnung terroristischer Delinquenz. Somit werden weder Rechner mit verbotener Software oder urheberrechtlich geschütztem Bild- und Tonmaterial noch solche mit verbotenen Daten wie etwa Kinderpornografie ins Fadenkreuz der Ermittler genommen werden. Es stellt sich allerdings die Frage, ob mit diesem Schritt bereits das Ende der staatlichen Eingriffsintensität erreicht ist. Wenn man sich an diese Maßnahmen ausreichend gewöhnt hat, wird unter Umständen auch die Computerkriminalität in den Fokus der ermittlungsbehördlichen Begehrlichkeit geraten. Dann wird es wieder eines mutigen Verfassungsgerichts bedürfen, das die Grenzen staatlichen Eingriffs in die Freiheit des Einzelnen – mag er auch kein gesellschaftliches Vorbild sein – schützt.

 


 

„Online-Durchsuchungen“ des Computers von Verdächtigen durch Ermittlungsbehörden sind (noch) rechtswidrig

Was sich zunächst wie das Element eines Science-Fiction-Krimis anhört, lag kürzlich dem Ermittlungsrichter am BGH zur Entscheidung vor: Online-Durchsuchungen der PCs von Verdächtigen mit Hilfe so genannter „Trojaner“.

„Trojaner“ oder „Trojanische Pferde“ sind Programme, die – zusätzlich zu einer nützlichen – eine schädliche Funktion beinhalten. Die schädliche Funktion läuft im Hintergrund ab, ohne dass dieses bemerkt wird. Trojanische Pferde arbeiten nach verschiedenen Mustern. Zu einem gibt es Programme (exe-Dateien), bei denen nach einem Start des vermeintlichen Programms ein Trojaner auf dem PC installiert wird. Damit der Nutzer keinen Verdacht schöpft, erscheinen Fehlermeldungen, dass eine bestimmte Datei nicht vorhanden ist, um das Programm zu starten. Der Anwender löscht enttäuscht das unbrauchbare Programm und macht sich weiter keine Gedanken darüber.

Des weiteren gibt es auch wesentlich cleverere Trojanische Pferde, die sich hinter einem durchaus brauchbaren Programm verbergen. Wird das Programm installiert, kann es oft Monate dauern, bis ein Anwender bemerkt, dass sich ein schädliches Programm auf seinem System befindet. Viele Trojaner installieren sich so auf dem System, dass dieses bei jedem Systemstart ebenfalls mitgestartet wird. Somit läuft dieses Programm ständig im Hintergrund mit. Andere Trojanische Pferde starten erst, wenn ein bestimmter Vorgang (z.B. Start eines anderen Programms) auf dem System stattfindet. Trojaner sind darauf aus, Daten auszuspähen. Trojaner, die ständig im Hintergrund im betroffenen System mitlaufen, zeichnen mitunter sämtliche Tastaturfolgen auf, d.h. alle Daten, die der Anwender über die Tastatur eingibt. Die gesammelten Daten werden bei bestehender Online-Verbindung unbemerkt an den Autor des Trojanischen Pferdes geschickt. Die "besseren" Trojaner zeichnen dabei lediglich die Tastaturfolgen auf, die den Urheber interessieren.

Diese Funktionen erhoffte sich auch die Bundesanwaltschaft zunutze machen zu können, um die Daten von Verdächtigen auf deren Rechnern ausspähen zu können, ohne eine aufwändige und in der Regel – bei passwortgeschützten Systemen – von der Mitwirkung des Verdächtigen abhängige Wohnungsdurchsuchung mit Beschlagnahme des Computers durchführen zu müssen. Entsprechende Anträge legte die Bundesanwaltschaft daher dem Ermittlungsrichter am Bundesgerichtshof, Ulrich Hebenstreit, zur Genehmigung vor 

Dieser hielt allerdings die Maßnahmen für nicht genehmigungsfähig unf lehnte die Anträge ab. Es handle sich um einen schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dem die notwendige gesetzliche Gestattung fehle. Die Bundesanwaltschaft hatte sich hierbei auf die Vorschriften zur Überwachung der E-Mail-Kommunikation berufen, wie sie inzwischen in großem Umfang bei der Suche nach verbreiteter Kinderpornografie Anwendung finden. Diese genügen aber nach Auffassung des BGH deswegen nicht, weil der mit diesen Vorschriften überwachte Kommunikationsvorgang mit der Speicherung der E-Mail auf dem Computer abgeschlossen sei. Hinzu komme, dass bei einer „Online-Durchsuchung“ nicht nur die E-Mails, sondern auch alle anderen Daten ausgespäht werden können. Dies wiederum passe nicht zu den Vorschriften über die Wohnungsdurchsuchungen, die eine auf Offenheit angelegte Maßnahme seien, bei der die Wohnungsbesitzer und Zeugen anwesend sein müssten.

Die Generalbundesanwältin Monika Harms hat gegen des Beschluss Beschwerde eingelegt. Dennoch seien bis auf weiteres „Online-Durchsuchungen“ des Bundeskriminalamtes gestoppt worden. Ohnehin habe das BKA solche Maßnahmen nur in einigen wenigen Fällen angewandt.

In Übereinstimmung mit früheren, von Obergerichten gestoppten Maßnahmen will das Innenministerium nun auf eine Koalitionsentscheidung zur Änderung des BKA-Gesetzes hinarbeiten, um die gesetzliche Erlaubnis für die derzeit noch rechtswidrige Maßnahme zu schaffen. Als Vorbild gilt dabei Nordrhein-Westfalen, wo gerade die Genehmigung der „Online-Durchsuchung“ durch den Verfassungsschutz im Gesetzgebungsverfahren beraten wird.

Es ist als sicher anzunehmen, dass das Innenministerium sich mit diesem Wunsch in der Koalition durchsetzen wird. Die Frage ist dann, bei welchen Straftaten solche Maßnahmen erlaubt sein werden. Bisher sind sie wichtiger Bestandteil des vom Innenministerium angetriebenen „Programm zur Stärkung der Inneren Sicherheit“, was zunächst an schwere Straftaten im Zusammenhang mit Terrorismus denken lässt.

Es ist jedoch zwanglos vorstellbar, solche Maßnahmen auch zur Bekämpfung der Verbreitung verbotener Pornografie (Kinderpornografie, Gewaltpornografie, Tierpornografie) einzusetzen. Damit würde in einem Bereich relativ geringer Strafrahmen ein massives Instrument staatlicher Gewalt nutzbar gemacht.

Die verfassungsrechtliche Frage nach der Verhältnismäßigkeit wird in diesem Fall sicher zu stellen sein.

 14.12.06