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Zur
Gesetzesinitiative des Bundesrates – frühere und längere
Eintragung von Verurteilungen wegen Besitzes von
Kinderpornografie im Führungszeugnis
Nach
Meinung des Bundesrats sollen Verurteilungen wegen der
Verbreitung, des Erwerbs oder der Besitzes kinderpornografischer
Schriften, Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht und
die Misshandlung von Schutzbefohlenen auch dann in das
Führungszeugnis aufgenommen werden, wenn die Verurteilung unter
90 Tagessätzen liegt, der bisherigen Grenze für die Eintragung
ins Führungszeugnis. Die Länderkammer hat dazu einen
Gesetzentwurf (16/9021)
vorgelegt. Gegenwärtig führe der bisherige Rechtszustand dazu,
dass zum Beispiel Verurteilungen wegen des Besitzes von
Kinderpornos - bei einer Geldstrafe von nicht mehr als 90
Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten
- überhaupt nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden,
soweit in diesem Register keine weitere Strafe eingetragen ist.
Ein entsprechend Verurteilter könne daher beispielsweise sich um
eine Stelle bei einer Schule, einem Kindergarten und einem
Jugendheim bewerben könne, ohne dass die Verurteilung im
Führungszeugnis offengelegt werde. Dies müsse im Interesse des
Schutzes insbesondere von Kindern und Jugendlichen geändert
werden, erklärt der Bundesrat. Der künftige Arbeitgeber hätte
ebenfalls ein Interesse daran, von der Verurteilung des
Betroffenen zu erfahren, um die Eignung des Bewerbers überprüfen
können.
Der
vorliegende Gesetzentwurf ist in vielerlei Hinsicht
problematisch und insofern als einer der gesetzgeberischen
Versuche zu werten, ohne Einsatz größerer finanzieller Mittel
öffentlichkeitswirksam den Eindruck zu erwecken, man schütze die
Bevölkerung vor einer unmittelbaren kriminellen Gefahr. Man kann
bereits darüber streiten, ob die beschriebene Gefahr überhaupt
besteht – die vorgeschlagene Maßnahme jedenfalls schießt weit
über das Ziel hinaus und ist daher unverhältnismäßig und
rechtswidrig.
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Durch den Gesetzentwurf
werden die Resozialisierungsinteressen eines Verurteilten in
massiver Weise verletzt. Diese Interessen sind direkter
Ausfluss des Rechtsstaats- und des Sozialstaatsgebots des
Grundgesetzes du genießen insoweit Grundrechtsrang. Jeder
Verurteilte hat einen Anspruch auf Hilfestellung bei und
Absicherung seiner Resozialisierung. Ausfluss dieses
Grundsatzes ist die Regelung des
Bundeszentralregistergesetzes, dass Verurteilungen bis zu
einer Geldstrafae von 90 Tagessätzen (drei Monatseinkommen)
nicht ins Führungszeugnis eingetragen werden. Es handelt
sich dabei in der Regel um Bagatellen bis hin zur niedrigen
Kriminalität, von Ausnahmefällen in der Strafzumessung
abgesehen. Delikte mittlerer Kriminalität werden regelmäßig
mit Geldstrafen über 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen
über drei Monaten abgeurteilt, die regelmäßig ins
Führungszeugnis eingetragen werden.
Die Folgen einer Eintragung von
Verurteilungen gerade im Bereich des Besitzes von
Kinderpornografie – nach wie vor ein Bereich der niedrigen
Kriminalität und vom Gesetzgeber auch so eingeordnet – für den
Betroffenen sind dramatisch, vor allem im Zusammenhang mit
arbeitsrechtlichen Erwägungen. Es ist abzusehen, dass kein
Arbeitgeber einen derart vorbestraften Mitarbeiter einstellen
möchte, allein um Konflikte innerhalb der Belegschaft zu
vermeiden. Aufgrund des massiven Einsatzes von EDV in der
heutigen Arbeitswelt wird auch die Vorstellung vorherrschen, man
könne „so jemanden“ ja nicht an einen Computer lassen. Damit
verurteilt man den bereits Abgeurteilten unter Umständen zu
Arbeitslosigkeit bis zur Löschung der Eintragung – eine Folge,
die angesichts des Kampfes der Regierung gegen Arbeitslosigkeit
geradezu aberwitzig anmutet. Noch dramatischer ist diese Folge
für Jugendliche und Heranwachsende, die in die neue Regelung
ebenfalls einbezogen werden sollen. Hier führt die frühe
Stigmatisierung und die erwartbare Unmöglichkeit, einen
Ausbildungsvertrag zu bekommen, zu einer gefährlichen
Weichenstellung: Mangelhafte Ausbildung und fehlende
Perspektiven stehen nach wie vor in engem Zusammenhang mit
Kriminalität. Diese würde durch ein Gesetz selbst geschaffen,
das sich den Schutz der Gesellschaft auf die Fahnen geschrieben
hat. Das gesamte Jugendstrafrecht mit seinem Schwerpunkt auf
Erziehung und Vermeidung von Stigmatisierung würde in
hochgefährlicher Weise konterkariert.
Da der Gesetzentwurf des
Bundesrates gleichzeitig auch eine Verlängerung der
Löschungsfrist auf 10 Jahre vorsieht, wird ein solcherart
Verurteilter nicht nur gesellschaftlich massiv stigmatisiert,
sondern unter Umständen beruflich vernichtet und in den
sozialen Abstieg gestoßen. Ein solcher Abstieg über 10 Jahre
hinweg ist praktisch nicht aufzuhalten.
Hinzu kommt die massiv
unverhältnismäßige Folge, dass die Löschungsfrist von 10 Jahren
unterschiedslos auch für minimale Verurteilungen gilt: Auch eine
Verurteilung zu 10 Tagessätzen – am untersten Rand der Schwelle
strafwürdigen Unrechts – hätte diese Folge. Führt man sich
gleichzeitig vor Augen, dass die Staatsanwaltschaften sich im
Bereich der Kinderpornografie extrem schwer tut,
Bagatellverstöße folgenlos einzustellen – selbst der Besitz
weniger Bilder wird meist mit einer Geldstrafe im
Strafbefehlswege geahndet – so bedeutet die angestrebte Regelung
eine massive Folge eines minimalen Verstoßes. Ein klassischer
Fall von Unverhältnismäßigkeit.
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Die Unverhältnismäßigkeit
wird noch deutlicher, wenn man sich die Begründung des
Gesetzentwurfes näher betrachtet. Der Bundesrat spricht
insofern von einer „Verbesserung des Opferschutzes“. Gemeint
sind damit sicher nicht die Opfer des Verstoßes gegen das
Verbot, sich Kinderpornografie zu beschaffen. Denn diese
Opfer sind durch die ins Auge gefasste Maßnahme nicht im
Ansatz zu schützen. Vielmehr scheint es darum zu gehen, den
Verurteilten aus sozialen Bezügen fernzuhalten, indem man
Opfer vermutet: Kindergärten, Schulen, Jugendarbeit. Hier
liegt offenbar die Annahme zugrunde, dass von einem
ehemaliger Besitzer von Kinderpornografie selbst in
geringsten Mengen (Verurteilung unter 90 Tagessätzen)
anzunehmen ist, dass er auf Kinder oder Jugendliche sexuell
übergriffig werden könnte. Hier bleibt der Bundesrat jede
Analyse der Kriminalitätslage schuldig – und das aus gutem
Grund: Es gibt hierfür keinerlei statistische oder
psychologische Belege.
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Schließlich erfolgt mit dem
Gesetzentwurf ein Rundumschlag, der weitreichende – und eben
unverhältnismäßige – Folgen hat. Die Eintragung soll für
alle Führungszeugnisse gelten, nicht nur für diejenigen
Betroffenen, die in einem im oben genannten Sinne sensiblen
Bereich arbeiten oder arbeiten wollen. Damit schießt der
Gesetzentwurf massiv über das angestrebte Ziel hinaus – ein
Verstoß gegen das Gebot der Anwendung des mildesten Mittels.
Zudem wird die Ablesbarkeit der Bedeutung einer Eintragung
ins Führungszeugnis verwischt. Nach der aktuellen Rechtslage
gilt das als von erheblicher strafrechtlicher Bedeutung, was
aufgrund der Verurteilung über 90 Tagessätze im
polizeilichen Führungszeugnis steht. Mit der
Gesetzesänderung würde selbst eine minimale Geldstrafe von
10 Tagessätzen 10 Jahre lang im Führungszeugnis stehen.
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Zwar behauptet die
Begründung des Gesetzentwurfs, es verstoße nicht gegen das
Rückwirkungsverbot. Aufgrund der eingefügten Regelung, dass
zum Inkrafttreten des Gesetzes bereits erfolgte
Verurteilungen nach der neuen Rechtslage zu behandeln sind,
entsteht jedoch eine faktische Rückwirkung des neuen
Gesetzes. Möglicherweise macht bereits diese unzulässige
Rückwirkung das Gesetz rechtswidrig.
Die
Bundesregierung hat sich in einer Stellungnahme gegen den
Gesetzentwurf ausgesprochen und wird einen eigenen Gesetzentwurf
zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Straftätern
vorlegen. Dieser werde zugleich die Belange der Eingliederung
von Straftätern nicht aus den Augen verlieren. Bei vielen
Betroffenen sei eine Bedrohung von Kindern und Jugendlichen
durch Straftaten im beruflichen Umfeld nahezu ausgeschlossen.
Die Regierung gibt in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass für
von Arbeitslosigkeit Betroffenen die Erweiterung des Inhalts der
Führungszeugnisse "erhebliche Folgen" haben könnte.
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