Gesetzentwurf
 
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Zur Gesetzesinitiative des Bundesrates – frühere und längere Eintragung von Verurteilungen wegen Besitzes von Kinderpornografie im Führungszeugnis
 
Nach Meinung des Bundesrats sollen Verurteilungen wegen der Verbreitung, des Erwerbs oder der Besitzes kinderpornografischer Schriften, Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht und die Misshandlung von Schutzbefohlenen auch dann in das Führungszeugnis aufgenommen werden, wenn die Verurteilung unter 90 Tagessätzen liegt, der bisherigen Grenze für die Eintragung ins Führungszeugnis. Die Länderkammer hat dazu einen Gesetzentwurf (16/9021) vorgelegt. Gegenwärtig führe der bisherige Rechtszustand dazu, dass zum Beispiel Verurteilungen wegen des Besitzes von Kinderpornos - bei einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten - überhaupt nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden, soweit in diesem Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Ein entsprechend Verurteilter könne daher beispielsweise sich um eine Stelle bei einer Schule, einem Kindergarten und einem Jugendheim bewerben könne, ohne dass die Verurteilung im Führungszeugnis offengelegt werde. Dies müsse im Interesse des Schutzes insbesondere von Kindern und Jugendlichen geändert werden, erklärt der Bundesrat. Der künftige Arbeitgeber hätte ebenfalls ein Interesse daran, von der Verurteilung des Betroffenen zu erfahren, um die Eignung des Bewerbers überprüfen können.
 
Der vorliegende Gesetzentwurf ist in vielerlei Hinsicht problematisch und insofern als einer der gesetzgeberischen Versuche zu werten, ohne Einsatz größerer finanzieller Mittel öffentlichkeitswirksam den Eindruck zu erwecken, man schütze die Bevölkerung vor einer unmittelbaren kriminellen Gefahr. Man kann bereits darüber streiten, ob die beschriebene Gefahr überhaupt besteht – die vorgeschlagene Maßnahme jedenfalls schießt weit über das Ziel hinaus und ist daher unverhältnismäßig und rechtswidrig.
 
  1. Durch den Gesetzentwurf werden die Resozialisierungsinteressen eines Verurteilten in massiver Weise verletzt. Diese Interessen sind direkter Ausfluss des Rechtsstaats- und des Sozialstaatsgebots des Grundgesetzes du genießen insoweit Grundrechtsrang. Jeder Verurteilte hat einen Anspruch auf Hilfestellung bei und Absicherung seiner Resozialisierung. Ausfluss dieses Grundsatzes ist die Regelung des Bundeszentralregistergesetzes, dass Verurteilungen bis zu einer Geldstrafae von 90 Tagessätzen (drei Monatseinkommen) nicht ins Führungszeugnis eingetragen werden. Es handelt sich dabei in der Regel um Bagatellen bis hin zur niedrigen Kriminalität, von Ausnahmefällen in der Strafzumessung abgesehen. Delikte mittlerer Kriminalität werden regelmäßig mit Geldstrafen über 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen über drei Monaten abgeurteilt, die regelmäßig ins Führungszeugnis eingetragen werden.
 
Die Folgen einer Eintragung von Verurteilungen gerade im Bereich des Besitzes von Kinderpornografie – nach wie vor ein Bereich der niedrigen Kriminalität und vom Gesetzgeber auch so eingeordnet – für den Betroffenen sind dramatisch, vor allem im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Erwägungen. Es ist abzusehen, dass kein Arbeitgeber einen derart vorbestraften Mitarbeiter einstellen möchte, allein um Konflikte innerhalb der Belegschaft zu vermeiden. Aufgrund des massiven Einsatzes von EDV in der heutigen Arbeitswelt wird auch die Vorstellung vorherrschen, man könne „so jemanden“ ja nicht an einen Computer lassen. Damit verurteilt man den bereits Abgeurteilten unter Umständen zu Arbeitslosigkeit bis zur Löschung der Eintragung – eine Folge, die angesichts des Kampfes der Regierung gegen Arbeitslosigkeit geradezu aberwitzig anmutet. Noch dramatischer ist diese Folge für Jugendliche und Heranwachsende, die in die neue Regelung ebenfalls einbezogen werden sollen. Hier führt die frühe Stigmatisierung und die erwartbare Unmöglichkeit, einen Ausbildungsvertrag zu bekommen, zu einer gefährlichen Weichenstellung: Mangelhafte Ausbildung und fehlende Perspektiven stehen nach wie vor in engem Zusammenhang mit Kriminalität. Diese würde durch ein Gesetz selbst geschaffen, das sich den Schutz der Gesellschaft auf die Fahnen geschrieben hat. Das gesamte Jugendstrafrecht mit seinem Schwerpunkt auf Erziehung und Vermeidung von Stigmatisierung würde in hochgefährlicher Weise konterkariert.  
 
Da der Gesetzentwurf des Bundesrates gleichzeitig auch eine Verlängerung der Löschungsfrist auf 10 Jahre vorsieht, wird ein solcherart Verurteilter nicht nur gesellschaftlich massiv stigmatisiert, sondern unter Umständen beruflich  vernichtet und in den sozialen Abstieg gestoßen. Ein solcher Abstieg über 10 Jahre hinweg ist praktisch nicht aufzuhalten.
Hinzu kommt die massiv unverhältnismäßige Folge, dass die Löschungsfrist von 10 Jahren unterschiedslos auch für minimale Verurteilungen gilt: Auch eine Verurteilung zu 10 Tagessätzen – am untersten Rand der Schwelle strafwürdigen Unrechts – hätte diese Folge. Führt man sich gleichzeitig vor Augen, dass die Staatsanwaltschaften sich im Bereich der Kinderpornografie extrem schwer tut, Bagatellverstöße folgenlos einzustellen – selbst der Besitz weniger Bilder wird meist mit einer Geldstrafe im Strafbefehlswege geahndet – so bedeutet die angestrebte Regelung eine massive Folge eines minimalen Verstoßes. Ein klassischer Fall von Unverhältnismäßigkeit.
 
  1. Die Unverhältnismäßigkeit wird noch deutlicher, wenn man sich die Begründung des Gesetzentwurfes näher betrachtet. Der Bundesrat spricht insofern von einer „Verbesserung des Opferschutzes“. Gemeint sind damit sicher nicht die Opfer des Verstoßes gegen das Verbot, sich Kinderpornografie zu beschaffen. Denn diese Opfer sind durch die ins Auge gefasste Maßnahme nicht im Ansatz zu schützen. Vielmehr scheint es darum zu gehen, den Verurteilten aus sozialen Bezügen fernzuhalten, indem man Opfer vermutet: Kindergärten, Schulen, Jugendarbeit. Hier liegt offenbar die Annahme zugrunde, dass von einem ehemaliger Besitzer von Kinderpornografie selbst in geringsten Mengen (Verurteilung unter 90 Tagessätzen) anzunehmen ist, dass er auf Kinder oder Jugendliche sexuell übergriffig werden könnte. Hier bleibt der Bundesrat jede Analyse der Kriminalitätslage schuldig – und das aus gutem Grund: Es gibt hierfür keinerlei statistische oder psychologische Belege.
 
  1. Schließlich erfolgt mit dem Gesetzentwurf ein Rundumschlag, der weitreichende – und eben unverhältnismäßige – Folgen hat. Die Eintragung soll für alle Führungszeugnisse gelten, nicht nur für diejenigen Betroffenen, die in einem im oben genannten Sinne sensiblen Bereich arbeiten oder arbeiten wollen. Damit schießt der Gesetzentwurf massiv über das angestrebte Ziel hinaus – ein Verstoß gegen das Gebot der Anwendung des mildesten Mittels. Zudem wird die Ablesbarkeit der Bedeutung einer Eintragung ins Führungszeugnis verwischt. Nach der aktuellen Rechtslage gilt das als von erheblicher strafrechtlicher Bedeutung, was aufgrund der Verurteilung über 90 Tagessätze im polizeilichen Führungszeugnis steht. Mit der Gesetzesänderung würde selbst eine minimale Geldstrafe von 10 Tagessätzen 10 Jahre lang im Führungszeugnis stehen.  
 
  1. Zwar behauptet die Begründung des Gesetzentwurfs, es verstoße nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Aufgrund der eingefügten Regelung, dass zum Inkrafttreten des Gesetzes bereits erfolgte Verurteilungen nach der neuen Rechtslage zu behandeln sind, entsteht jedoch eine faktische Rückwirkung des neuen Gesetzes. Möglicherweise macht bereits diese unzulässige Rückwirkung das Gesetz rechtswidrig.
 
Die Bundesregierung hat sich in einer Stellungnahme gegen den Gesetzentwurf ausgesprochen und wird einen eigenen Gesetzentwurf zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Straftätern vorlegen. Dieser werde zugleich die Belange der Eingliederung von Straftätern nicht aus den Augen verlieren. Bei vielen Betroffenen sei eine Bedrohung von Kindern und Jugendlichen durch Straftaten im beruflichen Umfeld nahezu ausgeschlossen. Die Regierung gibt in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass für von Arbeitslosigkeit Betroffenen die Erweiterung des Inhalts der Führungszeugnisse "erhebliche Folgen" haben könnte.
 

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Stand: 24.11.08