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Jugendlichen verbleibt ein Freiraum für einverständliche
Sexualkontakte – Verschärfung des Sexualstrafrechts in engeren
Grenzen – Strafbare Pornografie ausgeweitet
Die
Bundesregierung ist durch einen EU-Rahmenbeschluss zur Stärkung
des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung von Kindern und
Jugendlichen dazu gezwungen, das Sexualstrafrecht zu
verschärfen. Nachdem erste Entwürfe hierzu heftig kritisiert
worden waren, hat das Bundesjustizministerium nunmehr einen
entschärften Entwurf veröffentlicht, der noch im Juni den
Rechtsausschuss passieren soll.
Der frühere
Entwurf war zumindest recht unglücklich und missverständlich
formuliert. Das Bundesjustizministerium spricht insoweit auch
nur von einer Klarstellung, die der neue Entwurf gebracht hätte.
Diese ist jedoch durchaus notwendig gewesen, führt man sich vor
Augen, dass der ursprüngliche Entwurf aus dem Ministerium
vorgesehen hatte, dass künftig auch 14- bis 17-Jährige bestraft
werden, wenn sie andere Jugendliche durch Geld oder einen
geldwerten Vorteil - etwa eine Einladung ins Kino oder zum Essen
- zu sexuellen Handlungen motivieren. Eine Kriminalisierung
einvernehmlicher Zärtlichkeiten unter Jugendlichen sei dabei nie
Ziel und nie Gegenstand der Regierungspläne gewesen, verlautete
aus dem Ministerium. Genau dies hatte jedoch die Opposition
kritisiert, die gegen die Pläne Sturm gelaufen war. Nunmehr hat
das Ministerium die Lage dadurch entschärft, dass ein
Jugendlicher nur dann eine Strafe fürchten muss, wenn er eine
Zwangslage des Opfers für seine sexuellen Zwecke ausnutzt. Im
Übrigen verbleibt es bei einer Altergrenze von 18 Jahren für
eine Strafbarkeit des Täters. Hierdurch soll vermieden werden,
dass die Staatsanwaltschaft nach einer Party-Einladung mit
spontaner Übernachtung oder einem spendierten Kinobesuch mit
Kuschelei ermitteln muss.
Auch
hinsichtlich des Verbots pornografischer Darstellungen
Minderjähriger will das Gesetz künftig mehr differenzieren. So
sind nun unterschiedliche Strafrahmen bei Kinder- und
Jugendpornografie vorgesehen. Während der Strafrahmen bei
Kindern drei Monate bis fünf Jahre umfasst, drohen für
Verbreitung, Erwerb und Besitz von pornografischen Aufnahmen 14-
bis 17-Jähriger dann maximal drei Jahre Haft - der Richter kann
es aber auch bei einer Geldstrafe belassen. Gänzlich straflos
bleiben sollen Minderjährige, die mit Einwilligung der
Betroffenen jugendpornografische Darstellungen angefertigt haben
und besitzen, zum Beispiel das Nacktfoto einer 17-Jährigen auf
dem Handy ihres gleichaltrigen Freundes.
Diese
Gesetzeslage wird allerdings weitere Probleme schaffen. Gab es
in der gegenwärtigen Rechtslage bei pornografischen
Darstellungen Grenzfälle, bei denen nicht klar entschieden
werden könnte, ob es sich um Kinderpornografie handelte oder
nicht – Bilder, die zwar sehr junge, aber durchaus sexuelle
gereifte Jugendliche zeigten – galt es, eine Entscheidung
zwischen Strafbarkeit und Straflosigkeit zu fällen. Hier gibt
der Grundsatz „in dubio pro reo“ unter Umständen den
entscheidenden Hinweis in Richtung Straflosigkeit. Nach der
neuen Rechtslage muss aber klar abgegrenzt werden, ob es sich um
Kinderpornografie oder Jugendpornografie, deren Besitz und
Erwerb dann auch strafbar sein soll, handelt. So sah es der
EU-Rahmenbeschluss vor, der diese Strafbarkeitslücke geschlossen
sehen wollte. Die Schwierigkeit wird darin bestehen, die
Schnittstellen zwischen dem härter bestraften Konsum des Bildes
eines 13-jährigen Kindes und dessen eines 14-jährigen
Jugendlichen sowie zwischen dem strafbaren Konsum des Bildes
einer 17-jährigen Jugendlichen und dessen einer 18-jährigen
Erwachsenen festzulegen. Überdies wird man die Rechtsprechung
zur Kinderpornografie übertragen dürfen und müssen, dass selbst
die Darstellung einer 18-jährigen, die wie eine 16-jährige
aussehen soll, inkriminiertes Material darstellt.
Einen
Beitrag zur Rechtssicherheit stellt die erwartete neue
Gesetzeslage sicher nicht dar. Viel eher ist zu erwarten, dass
zahlreiche Konsumenten bisher strafloser Pornografie in den
kriminalisierten Bereich einbezogen werden, ohne dass ihnen das
jetzt bereits bewusst ist.
Darüber
hinaus bleibt abzuwarten, ob die geplante Erhöhung des
Strafrahmens für den Besitz, Erwerb und die Verbreitung von
Kinderpornografie auf bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe dazu führt,
dass eine solche Tat nunmehr von Staatsanwaltschaften und
Gerichten als eine Tat von solchem Gewicht angesehen wird, dass
heimliche Ermittlungsmaßnahmen in Betracht gezogen werden
können. Bislang hat das Bundesverfassungsgericht hier noch eine
höhere Latte angelegt. Allerdings bewegt sich der Strafrahmen
durch die jetzt anstehende Erhöhung aus dem Bereich unterer in
die Liga mittlerer Kriminalität.
Jedenfalls
ist der Besitz und das Sichverschaffen selbst einer geringen
Zahl kinder- und jetzt auch jugendpornografischer Darstellungen
sicher kein Kavaliersdelikt mehr.
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