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Jugendlichen verbleibt ein Freiraum für einverständliche Sexualkontakte – Verschärfung des Sexualstrafrechts in engeren Grenzen – Strafbare Pornografie ausgeweitet
 
Die Bundesregierung ist durch einen EU-Rahmenbeschluss zur Stärkung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen dazu gezwungen, das Sexualstrafrecht zu verschärfen. Nachdem erste Entwürfe hierzu heftig kritisiert worden waren, hat das Bundesjustizministerium nunmehr einen entschärften Entwurf veröffentlicht, der noch im Juni den Rechtsausschuss passieren soll.
 
Der frühere Entwurf war zumindest recht unglücklich und missverständlich formuliert. Das Bundesjustizministerium spricht insoweit auch nur von einer Klarstellung, die der neue Entwurf gebracht hätte. Diese ist jedoch durchaus notwendig gewesen, führt man sich vor Augen, dass der ursprüngliche Entwurf aus dem Ministerium vorgesehen hatte, dass künftig auch 14- bis 17-Jährige bestraft werden, wenn sie andere Jugendliche durch Geld oder einen geldwerten Vorteil - etwa eine Einladung ins Kino oder zum Essen - zu sexuellen Handlungen motivieren. Eine Kriminalisierung einvernehmlicher Zärtlichkeiten unter Jugendlichen sei dabei nie Ziel und nie Gegenstand der Regierungspläne gewesen, verlautete aus dem Ministerium. Genau dies hatte jedoch die Opposition kritisiert, die gegen die Pläne Sturm gelaufen war. Nunmehr hat das Ministerium die Lage dadurch entschärft, dass ein Jugendlicher nur dann eine Strafe fürchten muss, wenn er eine Zwangslage des Opfers für seine sexuellen Zwecke ausnutzt. Im Übrigen verbleibt es bei einer Altergrenze von 18 Jahren für eine Strafbarkeit des Täters. Hierdurch soll vermieden werden, dass die Staatsanwaltschaft nach einer Party-Einladung mit spontaner Übernachtung oder einem spendierten Kinobesuch mit Kuschelei ermitteln muss.
 
Auch hinsichtlich des Verbots pornografischer Darstellungen Minderjähriger will das Gesetz künftig mehr differenzieren. So sind nun unterschiedliche Strafrahmen bei Kinder- und Jugendpornografie vorgesehen. Während der Strafrahmen bei Kindern drei Monate bis fünf Jahre umfasst, drohen für Verbreitung, Erwerb und Besitz von pornografischen Aufnahmen 14- bis 17-Jähriger dann maximal drei Jahre Haft - der Richter kann es aber auch bei einer Geldstrafe belassen. Gänzlich straflos bleiben sollen Minderjährige, die mit Einwilligung der Betroffenen jugendpornografische Darstellungen angefertigt haben und besitzen, zum Beispiel das Nacktfoto einer 17-Jährigen auf dem Handy ihres gleichaltrigen Freundes.
 
Diese Gesetzeslage wird allerdings weitere Probleme schaffen. Gab es in der gegenwärtigen Rechtslage bei pornografischen Darstellungen Grenzfälle, bei denen nicht klar entschieden werden könnte, ob es sich um Kinderpornografie handelte oder nicht – Bilder, die zwar sehr junge, aber durchaus sexuelle gereifte Jugendliche zeigten – galt es, eine Entscheidung zwischen Strafbarkeit und Straflosigkeit zu fällen. Hier gibt der Grundsatz „in dubio pro reo“ unter Umständen den entscheidenden Hinweis in Richtung Straflosigkeit. Nach der neuen Rechtslage muss aber klar abgegrenzt werden, ob es sich um Kinderpornografie oder Jugendpornografie, deren Besitz und Erwerb dann auch strafbar sein soll, handelt. So sah es der EU-Rahmenbeschluss vor, der diese Strafbarkeitslücke geschlossen sehen wollte. Die Schwierigkeit wird darin bestehen, die Schnittstellen zwischen dem härter bestraften Konsum des Bildes eines 13-jährigen Kindes und dessen eines 14-jährigen Jugendlichen sowie zwischen dem strafbaren Konsum des Bildes einer 17-jährigen Jugendlichen und dessen einer 18-jährigen Erwachsenen festzulegen. Überdies wird man die Rechtsprechung zur Kinderpornografie übertragen dürfen und müssen, dass selbst die Darstellung einer 18-jährigen, die wie eine 16-jährige aussehen soll, inkriminiertes Material darstellt.
 
Einen Beitrag zur Rechtssicherheit stellt die erwartete neue Gesetzeslage sicher nicht dar. Viel eher ist zu erwarten, dass zahlreiche Konsumenten bisher strafloser Pornografie in den kriminalisierten Bereich einbezogen werden, ohne dass ihnen das jetzt bereits bewusst ist.
 
Darüber hinaus bleibt abzuwarten, ob die geplante Erhöhung des Strafrahmens für den Besitz, Erwerb und die Verbreitung von Kinderpornografie auf bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe dazu führt, dass eine solche Tat nunmehr von Staatsanwaltschaften und Gerichten als eine Tat von solchem Gewicht angesehen wird, dass heimliche Ermittlungsmaßnahmen in Betracht gezogen werden können. Bislang hat das Bundesverfassungsgericht hier noch eine höhere Latte angelegt. Allerdings bewegt sich der Strafrahmen durch die jetzt anstehende Erhöhung aus dem Bereich unterer in die Liga mittlerer Kriminalität.
 
Jedenfalls ist der Besitz und das Sichverschaffen selbst einer geringen Zahl kinder- und jetzt auch jugendpornografischer Darstellungen sicher kein Kavaliersdelikt mehr.

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Stand: 24.11.08