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Strafbarkeit bereits durch das gezielte Suchen nach und das
anschließende Betrachten von Kinderpornografie
Eine
häufige Erklärung von Mandanten, die mich wegen des gegen sie
erhobenen Verdachts des Besitzes von Kinderpornografie
konsultieren und bei denen auf dem Computer entsprechende
Dateien gefunden wurden, besteht darin, das es sein könne, dass
man „mal solche Seiten angeklickt“ habe – niemals aber habe man
solche Seiten gespeichert. Eine kurze Zeit lang konnte man mit
dieser Einlassung die Einstellung des Verfahrens erreichen, weil
die Staatsanwaltschaften und Gerichte unter dem
Unternehmensdelikt des Besitzverschaffens von Kinderpornografie
nicht das bloße Betrachten von entsprechenden Bildern
verstanden.
Allerdings
hat das OLG Schleswig bereits im Jahre 2005 klargestellt, dass
eine solche Sichtweise zu eng ist.
Der
technische Hintergrund sind inzwischen allgemein bekannt: Die
zuletzt angesehenen Seiten einer Browser-Sitzung, inklusive der
Bilder auf dieser Seite, werden unter den so genannten „Temporary
Internet Files“ ohne Zutun des Nutzers gespeichert. Auf diese
Weise kann bei einer forensischen Untersuchung des Computers
nachvollzogen werden, welche Seiten der Nutzer angesehen hat. In
der Browser-Historie kann nachvollzogen werden, welche
Seitenkennungen der Nutzer eingegeben hat.
Finden sich
in den „Temporary Internet Files“ kinderpornografische Bilder,
so ist das zwar strafrechtlich kein Besitzverschaffen von
Kinderpornografie, denn man muss zugunsten des Beschuldigten
annehmen, dass er von der automatischen Speicherung durch seinen
Rechner nichts wusste oder dies jedenfalls nicht aktiv in seinen
Vorsatz aufgenommen hat. Zudem wäre für die Besitzverschaffung
eine gewisse Dauer des Besitzes erforderlich, der bei einem
bloßen Betrachten der Bilder nicht gegeben ist.
Allerdings
ist der Tatbestand des Besitzverschaffens von Kinderpornografie
(§ 185 Abs. 4 Satz 1 StGB) spätestens seit dem Beschluss des OLG
Schleswig vom 15.09.2005 (Az. 2 Ws 305/05) weit zu fassen. Es
handelt sich bei diesem Tatbestand um sein so genanntes
Unternehmensdelikt. Danach wird bestraft, wer es unternimmt,
verbotene Inhalte im Internet aufzufinden und aufzurufen, um sie
am Bildschirm seines Computers betrachten zu können. Dies ist in
dem beschriebenen Fall unzweifelhaft der Fall. Die Gegenmeinung
lehnt eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift aus zwei Gründen
ab: Zum Einen seien die auf dem Bildschirm betrachteten Inhalte
zu flüchtig, da sie mit dem Schließen der Seite wieder
verschwänden. Auch das Sich-Verschaffen erfordere aber eine
gewisse zeitliche Dauer, die hier nicht gegebnen sei. Zum
Anderen reiche eine so weite Ausdehnung des Tatbestandes
bedenklich nahe an das „Orwell’sche Gedankenverbrechen“ heran;
es sei eines Rechtsstaates unwürdig, das bloße Betrachten von
Bildern (oder den Versuch dies zu tun) als kriminelles Unrecht
zu verfolgen.
Anders das
OLG Schleswig: Es erkennt der Dauer des Besitzes lediglich eine
untergeordnete Rolle zu und begründet dies mit der umfangreichen
und differenzierten Rechtsprechung zum Besitz von
Betäubungsmitteln, wo bereits eine „gewisse Dauer“ für die
Annahme des Besitzes reiche. Dies entspreche auch dem Willen des
Gesetzgebers, der in der Gesetzesbegründung ausdrücklich
ausgeführt habe, für den Begriff des Besitzes seien die
Grundsätze und die Rechtsprechung aus dem
Betäubungsmittelstrafrecht heranzuziehen. Zudem seien die
betrachteten Bilder nicht aus sich heraus „flüchtige Inhalte“.
Dazu würden sie nur aufgrund der autonomen Entscheidung des
Betrachters. Die Entscheidung, wie lange eine Seite betrachtet
werde, ob und welche Inhalte vergrößert oder nach dem Schließen
nochmals aufgerufen würden, liege allein beim Betrachter, der
insoweit äußeren Einflüssen nicht unterliege. Flüchtig seien die
Inhalte einer Internet-Seite also nur dann, wenn der Nutzer dies
selbst so wolle. Wer also eine gezielt gesuchte Internetseite
kinderpornografischen Inhalts öffne und diesen Inhalt auf dem
Bildschirm betrachte, mache sich wegen der Verschaffung des
Besitzes von Kinderpornografie strafbar.
Das OLG
Schleswig sieht sich auch in Einklang mit dem Zweck des
Strafgesetzes, das ebenfalls aus dem Betäubungsmittelstrafrecht
übernommen ist. Ziel ist es, eine möglichst lückenlose
Strafbarkeit im Zusammenhang mit dem Umgang von
Kinderpornografie zu erreichen. Der Anreiz durch den Konsum von
Kinderpornografie entstehe für Hersteller dieses Material und
für die Betreiber der entsprechendes Internetseiten unabhängig
davon, ob der Konsument die Bilder speichere oder nicht.
Besondere
Bedeutung erlangt diese Entscheidung auch deswegen, weil nach
dieser Auffassung sich auch derjenige strafbar macht, der eine
gezielt gesuchte Internetseite kinderpornografischen Inhalts zu
öffnen versucht, und dabei wegen technischer Probleme scheitert
oder etwa den Versuch deswegen abbricht, weil er gestört wird.
Hierbei handelt es sich nicht etwa um einen Versuch, sondern um
ein vollendetes Delikt!
Ebenso wird
bestraft, wer ein (noch) nicht betrachtetes
kinderpornografisches Bild bewusst in den Speicher seines
Computers lädt, um es gegebenenfalls später anzuschauen. Der
Tatbestand ist in dem Moment erfüllt, wo das Bild in den
Arbeitsspeicher des Nutzers gelangt – unabhängig davon, ob er
dies bereits wahrgenommen, geschweige denn das Bild geöffnet
hat.
Reiner
Besitz (§ 185 Abs. 4 Satz 2 StGB) liegt dann vor, wenn der
Nutzer gerade nicht gezielt nach Seiten mit
kinderpornografischem Inhalt gesucht hat, sondern zufällig auf
solche stößt und die Inhalte dann auf seinem Rechner speichert.
Um der
Strafbarkeit zu entgehen, muss sich der Nutzer beim zufälligen
Gelangen auf eine Seite mit kinderpornografischem Inhalt sofort
von dem inkriminierten Gegenstand – hier den
kinderpornografischen Dateien – trennen. Er muss also die Seite
sofort verlassen und etwaige automatisch gespeicherte
Dateiinformationen aus seinen „Temporary Internet Files“
löschen.
Von dem
weitergehenden Vorschlag des Gerichts, solche Dateien bei der
Polizei abzuliefern, rate ich ab. Zum einen zieht an auf diese
Weise die Aufmerksamkeit der Ermittlungsbehörden auf sich. Zum
anderen muss man hierfür die Dateien in irgendeiner Weise
speichern, um sie an die Polizei übermitteln zu können. Und dies
ist – beim zufälligen Aufrufen solcher Informationen – wie
gerade beschrieben strafbar.
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