Sexualstrafsachen

Strafverteidigung in Sexualstrafsachen

Der Vorwurf einer Sexualstraftat ist mit massiver Stigmatisierung verbunden. Die Reaktion ist oft genug Verzweiflung. Doch die Lage ist keineswegs immer ausweglos. Holen Sie sich Hilfe bei einem spezialisierten Strafverteidiger! Die Beschäftigung mit Sexualstrafverfahren ist für viele Rechtsanwälte ein unangenehmes Geschäft, das sie gerne vermeiden. Oft können Sie sich selbst nicht von Vorurteilen gegenüber dem Beschuldigten freisprechen. So kann eine Verteidigung nur selten erfolgreich sein. Ihre Sichtweise des Falles ist der Ausgangspunkt meiner Arbeit. Als Rechtsanwalt bin ich zu absolutem Stillschweigen verpflichtet. Meine Aufgabe ist es, Sie in dieser schwierigen und nicht selten einsamen Situation zu beraten und zu verteidigen.

RA Dr. Oliver Brinkmann,
Fachanwalt für Strafrecht, Heidelberg
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Prävention durch Therapie: Das Projekt „Kein Täter werden“ des Instituts für Sexualwissenschaft und Sexualmedizin der Charite Berlin.
 
1. Ausgangspunkt
Nach den Erkenntnissen des Instituts für Sexualwissenschaft und Sexualmedizin der Universitätsklinik Charité Berlin sind etwa 1 % aller Männer in Deutschland sexuell ansprechbar für den kindlichen Körper. Dabei steht seit Langem fest, dass die krankhafte Neigung, den kindlichen Körper als alleiniges Sexualobjekt zu sehen (Pädophilie) nicht heilbar ist. Sie entwickelt sich ohne Zutun des Betroffenen in der Pubertät und bleibt dann bis zum Lebensende bestehen. Dementsprechend zieht sich die Problematik durch alle sozialen Schichten: Pädophilie findet sich bei Arbeitern und Ärzten, bei Unternehmern und Angestellten, bei Akademikern und Ungelernten. Viel mehr weiß man aber nicht. Im Bereich der Erforschung des Krankheitsbildes und im Wissen um die Behandlung von Pädophilen klafft eine dramatische Lücke. Diese steht in eklatantem Gegensatz zu der Aufmerksamkeit, die das Problem medial und in der Öffentlichkeit erfährt. Gleichzeitig ist es für die Betroffenen praktisch unmöglich, eine ambulante Betreuung in Deutschland zu finden. Grund hierfür ist eine stark ausgeprägte Furcht der niedergelassenen Psychiater und Psychologen, die Betroffenen als Patienten anzunehmen:„Wenn etwas passiert, stehe ich morgen in der Bild-Zeitung.“ Das Bedürfnis nach Behandlung besteht unter den Betroffenen jedoch, ganz im Gegensatz zur weitverbreiteten Ansicht, dass „solche Menschen“ mit sich und ihrer Neigung im Reinen wären, jedenfalls keine Veränderungswünsche hätten. Vielmehr erkennen zahlreiche Betroffene, dass sie ihre eigene Sexualität, dem neben der Selbsterhaltung stärkstem Trieb des Menschen, ständig unterdrücken müssen, um in der Gesellschaft legal und ohne Stigmatisierung leben zu können. Das Wissen, dass der Wunsch nach Liebe, Zärtlichkeit und Anerkennung – für andere eine Selbstverständlichkeit – sich stets auf ein verbotenes Subjekt richtet und daher nie legal erfüllt werden wird, löst bei zahlreichen Betroffenen ständige Suizidfantasien aus. Der Leidensdruck ist immens.
 
2. Ansatz
An diesem Punkt setzt das Projekt „Kein Täter werden“ des Instituts für Sexualwissenschaften und Sexualmedizin der Charité Berlin an. Es will gezielt therapiebereite Männer im sogenannten Dunkelfeld ansprechen: Männer, gegen die kein Strafverfahren läuft, die nicht wegen der Verurteilung wegen einer Sexualstraftat unter laufender Bewährung stehen – Männer also, die um ihre pädophile Neigung wissen, diese unter Umständen sogar bereits in strafbarer Weise ausgeübt haben. Damit diese Ansprache gelingt, weisen die Wissenschaftler an der Charite auf ihrer Webseite www.kein-taeter-werden.de häufig und intensiv auf ihre Schweigepflicht hin. Keiner von ihnen wird wegen der im Rahmen der Therapie erfahrenen Umstände gegen den Patienten Strafanzeige stellen. Einzige Ausnahme ist die konkrete Ankündigung von Straftaten im Rahmen der Therapie.
 
Die Sexualmediziner in Berlin betrachten die Auswirkungen einer pädophilen Neigung, das heißt insbesondere den Wunsch Kindern nahe zu sein, und das strafbare Sich-Verschaffen und den Besitz von Kinderpornographie in erster Linie als Problemverhalten, nicht als Krankheit. Für die Neigung könne man nichts, für das eigene Verhalten sei man aber voll verantwortlich. Das bedeutet, dass es im Rahmen einer Therapie gilt, Strategien zur Unterdrückung des Handlungsimpulses zu entwickeln. Entscheidend ist zu lernen, das eigene Verhalten an die Anforderung der Gesellschaft anzupassen, selbst wenn die eigene Sexualität andere Ziele vorgibt.
Mit diesem Ansatz ist Tätertherapie der effektivste Opferschutz.
 
3. Konzeption
Aufgrund der konkreten Ansprache therapiebereiter Männer ist der therapeutische Ansatz klar: Die Männer können an ihrem Problembewusstsein abgeholt werden. Ziel der Therapie ist es, dass die Männer lernen, ihre Neigung zu kontrollieren, Risikosituationen zu vermeiden, sich in ihre Opfer einzufühlen und – besonders bedeutsam – beschönigende Umdeutungen zu überwinden. Häufig genug übertragen pädophile Täter einen großen Teil der selbst gefühlten Schuld auf das Opfer, welches etwa den Kontakt selbst gewollt oder durch entsprechendes verführerisches Verhalten provoziert haben soll. Hier gilt es die Erkenntnis zu setzten, dass sexuelles Verlangen und dessen Umsetzung immer vom Erwachsenen ausgeht, selbst wenn das Kind unter Umständen verhängnisvolle Signale setzt. Verschiedene Forschungsansätze haben ergeben, dass die Opfer sexueller Übergriffe vor allem emotional vernachlässigte Kinder sind, die gegenüber dem an ihnen interessierten Erwachsenen deutliche Signale in Form von Hingezogensein und Zärtlichkeit setzten. Dies hat jedoch mit der Vorstellung erwachsener Sexualität nichts zu tun.
 
Gleichzeitig ist es für die Betroffenen überaus wichtig zu akzeptieren, dass mit der pädophilen Neigung etwas unabänderlich zu ihnen gehört. Nur wenn sich diese Einsicht durchsetzt, kann eine solche Neigung auch zuverlässig kontrolliert werden. Dann kommt es darauf an, individuell abgestimmte taugliche Strategien zu entwickeln, was zu tun ist, wenn das Verlangen von dem Betroffenen Besitz zu ergreifen droht.
 
4. Angebot
Das hier vorgestellte Konzept wurde am Institut für Sexualwissenschaft und Sexualmedizin der Universitätsklinik Charite in Berlin entwickelt. Inzwischen gibt es ein vergleichbares Projekt auch an der Universitätsklinik Kiel. Von einer flächendeckenden Versorgung in Deutschland ist man allerdings noch weit entfernt. Inzwischen haben jedoch Bayern und Sachsen angekündigt, angesichts der Ergebnisse des Berliner Projekts nachziehen zu wollen.
 
Noch immer jedoch kommt der Ansatz in der Öffentlichkeit verhältnismäßig schlecht an. Dies ergibt sich auch aus der Analyse zahlreicher Internetforen, in denen das Projekt diskutiert wird. Viel angenehmer und effektiver erscheint es doch, die Betroffenen wegzusperren und den Schlüssel wegzuwerfen, selbst dann, wenn es bisher noch zu keinem Übergriff gekommen ist. Die Forderungen aus der Öffentlichkeit sind beängstigend. Dementsprechend schwer fällt es der Politik, für solche Projekte Steuergelder auszugeben. Die Landesregierung Schleswig-Holstein stellt für das Projekt an der Universitätsklinik Kiel ganze 80.000 Euro zur Verfügung. Immerhin unterstützt das Bundesjustizministerium die Medienkampagne des Projekts mit regelmäßig 250.000 Euro pro Jahr, so dass die Hoffnung besteht, dass auch die Länder nach und nach großzügiger sein werden. Dazu wird auch ohne Zweifel der Erfolg der Projekte beitragen, der sich bereits in Berlin absehen lässt. Jeder therapierte Mann ist ein Beitrag zum Schutz der Kinder.
 
„Kein Täter werden“
www.kein-taeter-werden.de
Telefon 030 4505 29529
praevention-online@charite.de
 

Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union: Prävention durch Restriktion?

 Der Rat der Europäischen Union hat einen neuen Rahmenbeschluss zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie erlassen und damit seinen Rahmenbeschluss zum selben Thema aus dem Jahre 2004 aufgehoben. Der Rahmenbeschluss und seine Begründung sind unter der Internetadresse

http://eur-lex.europa.eu/lexurisirv/site/de/com/2009_0135de01.pdf abrufbar.

 Der neue Rahmenbeschluss ist grundsätzlich begrüßenswert, verfolgt er doch das Ziel, dass Schutzniveau im Hinblick auf Sexualstraftaten gegen Kinder europaweit anzuheben und zu vereinheitlichen. Im Detail wird hier jedoch deutlich, dass der Europäische Rat im Wesentlichen mit restriktiven Maßnahmen dem Problem Herr zu werden versucht. Dies ist aus zweierlei Gründen problematisch. Zum einen werden Chancen im Bereich echter Prävention nicht genutzt. Zum anderen besteht, wie schon der Strafrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins in seiner Stellungsnahme ausgeführt hat, die Gefahr, dass durch die „Aufrüstung“ des Strafrechts und die geplante Stärkung der Rolle des Opfers im Strafverfahren gleichzeitig die Beschuldigtenrechte massiv in Mitleidenschaft gezogen werden.

Zusammengefasst sind folgende Maßnahmen geplant:

1. Den Mitgliedsstaaten wird die Möglichkeit gegeben, den Schutzbereich bis zu einem Lebensalter von 18 Jahren ausdehnen. Nach den Begriffsbestimmungen des Rahmenbeschluss ist „Kind“ jede Person unter 18 Jahren. Einschränkungen können über die Festlegung des Alters der sexuellen Mündigkeit nach jeweiligem nationalem Recht erfolgen. Außerdem sollen die Bestimmungen nicht auf solche Handlungen unter Kindern anzuwenden sein, die auf gegenseitigem Einverständnis beruhen.

2. Bereits die Kontaktaufnahme zu Kindern zum Zweck eines später geplanten sexuellen Missbrauchs – etwa über Chat-Foren und ähnliche Kommunikationswege – soll künftig strafbar sein. Überhaupt wird die Strafbarkeit deutlich in den Bereich der Vorbereitungshandlungen ausgeweitet. So soll künftig sowohl die Werbung für eine Gelegenheit, eine Sexualstraftat zum Nachteil eines Kindes zu begehen, wie auch die Organisation von Reisearrangements mit dem Zweck, eine solche Straftat zu begehen, unter Strafe gestellt werden.

3. Dabei will der Rahmenbeschluss sicherstellen, dass die jeweils angedrohten Strafen nicht zu niedrig ausfallen. Einfacher sexueller Missbrauch muss im Höchstmaß mit mindestens 6 Jahren, schwerer sexueller Missbrauch im Höchstmaß mit mindestens 10 Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden. Zu den erschwerenden Umständen soll ab sofort bereits zählen, dass das Kind das nach nationalem Recht einschlägige Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und die Tatsache, dass die Straftat von einem Familienmitglied begangen wurde. 

Diese Vorgaben sind im deutschen Strafrecht bereits weitgehend umgesetzt. Beachtenswerter sind daher die Vorschriften, die der Rahmenbeschluss im Zusammenhang mit dem Strafverfahren vorschreibt. So soll sichergestellt werden, dass die Vertraulichkeitsbestimmungen für Angehörige bestimmter Berufsgruppen nicht so weit gehen, dass sie daran gehindert wären, den Strafverfolgungsbehörden Fälle zu melden, bei denen sie berechtigte Gründe für die Annahme haben, dass eine Sexualstraftat gegen ein Kind verübt worden sei. Auch soll durch die dafür erforderlichen Maßnahmen sichergestellt werden, dass jede Person, die einen solchen begründeten Verdacht hat, diese auch den zuständigen Stellen meldet. Letzteres kann kaum anders als durch die Bestrafung der Nichtanzeige einer solchen Straftat erfolgen. Dies wäre eine deutliche Ausweitung des bisherigen Katalogs dieser Straftat. 

Ziel aller Bemühungen der Strafverfolgungsbehörden ist eine wirksame Ermittlung und Verfolgung der Sexualstraftaten an Kindern. Der Rahmenbeschluss nennt in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit verdeckter Operationen, die zumindest in den Fällen erlaubt sein sollen, in denen ein Informationssystem (zum Beispiel das Internet) verwendet wird. Gerade in diesem Zusammenhang ist beachtenswert, dass der Rahmenbeschluss die Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, die Ermittlungsbehörden in die Lage zu versetzen, die Opfer von Sexualstraftaten an Kindern anhand von abgefangenen oder sichergestellten Bilddaten zu identifizieren. Dies wird erhebliche Anstrengungen und finanzielle Aufwendungen im Bereich der datenverarbeitungsbasierten Ermittlungsarbeit erforderlich machen und könnte, quasi als Nebenprodukt, immerhin dazu führen, dass die Auswertung von sichergestellten Datenträgern in Zukunft schneller vonstatten gehen könnte. Denn derzeit sind Auswertungszeit von eineinhalb bis zwei Jahren keine Seltenheit.

Bei der Vernehmung von Opferzeugen unter 18 Jahren, die nach dem Willen des Rates übrigens ausschließlich durch fachlich besonders geschultes Personal stattzufinden hat, ist immer eine Bild-Ton-Aufzeichnung anzufertigen. Dabei bleibt offen, ob dieses „speziell ausgebildete Fachpersonal“ der Jugendsachbearbeiter der örtlichen Polizeidienstelle sein kann oder ob hier künftig noch eine verstärkte Spezialisierung im Hinblick auf Vernehmungstechniken erforderlich ist. Letzteres wäre aus Verteidigersicht ausdrücklich begrüßenswert. 

Die Rechte der Opfer im Kindesalter sollen insbesondere dadurch gestärkt werden, dass ihnen im Strafverfahren ein kostenfreier Rechtsbeistand an die Seite gestellt werden soll. Dies ist bislang noch nicht in allen europäischen Ländern Standard. Auch soll darauf geachtet werden, dass das Anstoßen von Ermittlungen und die Teilnahme an einem Strafverfahren durch das Opfer diesem nicht zu Nachteilen gereicht.

Sonst aber steht der Täter eindeutig im Fokus des Rahmenbeschlusses. Dabei wird ihm lediglich ein einziges – wenn auch beachtenswertes –   Recht eingeräumt: Er soll künftig in jedem Zeitpunkt des Verfahrens, ob in Freiheit oder im Gefängnis, einen Zugangsanspruch zu Interventionsprogrammen haben, die für die betroffenen Tätergruppen aufzulegen sind. Hier bleibt die konkrete Umsetzung in nationales Recht abzuwarten. Nähme man diesen Zugangsanspruch ernst, könnte sich dadurch ein taugliches Instrument ergeben, bereits vor einer Hauptverhandlung wesentliche Weichenstellungen im Hinblick auf Strafzumessung und Aussetzung von Freiheitsstrafen zur Bewährung vorzunehmen. Dies ist bislang nur über erhebliche Eigeninitiative des Mandanten und entsprechendes finanzielles Engagement möglich.

Im Weiteren aber hat sich insbesondere der wegen einer Sexualstraftat an Kindern verurteilte Täter massiven Eingriffen zu unterziehen. In diesem Zusammenhang spielt der Gedanke der Resozialisierung bedauerlicherweise nur noch eine geringe Rolle. Vielmehr spricht der Rahmenbeschluss von einer nunmehr zwingend erforderlichen Risikoabschätzung hinsichtlich des verurteilten Straftäters, mit der eine Einschätzung der Gefahr, die sie für potenzielle Opfer darstellen, und des Risikos der Wiederholung einer Sexualstraftat an Kindern vorgenommen werden soll. Während die Kriterien einer solchen Risikoabschätzung im Unklaren bleiben, wird das Ziel klar genannt: Neben der Festlegung geeigneter Interventionsmaßnahmen – der verbliebene Rest des Resozialisierungsgedankens – ist dies vor allem die Festlegung, ob der Straftäter vorübergehend oder dauerhaft von Tätigkeiten auszuschließen ist, die einen regelmäßigen Kontakt mit Kindern beinhalten. Diese Risikoabschätzung hat in regelmäßigen Abständen zu erfolgen. Ein Ende ist – jedenfalls im Rahmenbeschluss – nicht vorgesehen.

Bedauerlicherweise setzt der Rahmenbeschluss ausschließlich an der strafrechtlichen und damit restriktiven Seite der Problematik an. So bleibt ein wichtiger, wenn nicht entscheidender Gesichtspunkt bei der Bekämpfung von Sexualkriminalität an Kindern völlig außer Betracht. Dieser Ansatzpunkt liegt bei den Kindern und ihrem familiären und sozialen Umfeld. Es ist regelmäßig festzustellen, dass die Opfer sexueller Übergriffe im Kindesalter in äußert prekären sozialen Strukturen aufwachsen. Umgekehrt handelt es sich bei der Mehrheit der Täter nicht um fixiert pädophile Personen, deren wichtigstes, wenn nicht alleiniges Sexualobjekt ein Kind ist. Vielmehr zeigen Studien zu den Tätereigenschaften, dass die Disposition zur Viktimisierung schwerpunktmäßig in den sozialen und materiellen Verhältnissen der Familien liegt. Um es auf den Punkt zu bringen: Ein starkes Kind mit festen vertrauensvollen Bindungen an eine oder mehrere Bezugspersonen ist nicht – jedenfalls nicht dauerhaft – missbrauchbar. Es wird sich mit dem von ihm als unangenehm empfundenen Übergriff an die vorhandene Vertrauensperson wenden, im Regelfall bereits dann, wenn ein Übergriff sich – wie regelmäßig im Täterverhalten intuitiv ablesbar – in vorbereitenden Kontaktaufnahmen und Annäherungsversuchen andeutet. Vor allem dann aber, wenn ein Kind die einzige oder eine wesentliche Aufmerksamkeit hinsichtlich der eigenen Person durch den Täter erfährt, es also die Missbrauchshandlungen in Kauf nimmt, um im Gegenzug dafür Aufmerksamkeit zu erlangen, wird Raum für eine einzelne oder gar andauernde Missbrauchshandlungen sein.

Daraus ergibt sich aber ein entscheidender, tatsächlich präventiv wirkender Ansatzpunkt für die Rechtspolitik: Die durchgreifende Verbesserung der sozialen und materiellen Bedingungen, unter denen Kinder in der europäischen Union aufwachsen. Es ist ausgesprochen bedauerlich, dass dieser Ansatz regelmäßig hinter den restriktiven Maßnahmen zurückbleibt. Diese allein werden das Problem nicht lösen und bergen zusehends die Gefahr eines weiteren Abbaus von Beschuldigtenrechten und einer zunehmenden Ausweitung der Informations- und Datensammlung durch die Ermittlungsbehörden. Dies aber beinhaltet einen Umbau unseres Rechtsstaates, wie ihn das Grundgesetz nicht vorgesehen hat. 


Strafbarkeit des Besitzes von Kinderpornografie: Fehlen des Besitzwillens aufgrund der Löschung des Cache-Speichers
 
HansOLG Hamburg, Beschluss vom 11.11.2008 – 1-53/08
 
Wesentlicher Inhalt der Entscheidung:
Wird der Cache-Speicher eines Computers, in dem sich kinderpornografisches Material aus einer Internet-Sitzung befindet, alsbald nach dieser Sitzung manuell oder systembedingt gelöscht, kann es am Besitzwillen fehlen.
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Strafbarkeit bereits durch das gezielte Suchen nach und das anschließende Betrachten von Kinderpornografie
 
Eine häufige Erklärung von Mandanten, die mich wegen des gegen sie erhobenen Verdachts des Besitzes von Kinderpornografie konsultieren und bei denen auf dem Computer entsprechende Dateien gefunden wurden, besteht darin, das es sein könne, dass man „mal solche Seiten angeklickt“ habe – niemals aber habe man solche Seiten gespeichert. Eine kurze Zeit lang konnte man mit dieser Einlassung die Einstellung des Verfahrens erreichen, weil die Staatsanwaltschaften und Gerichte unter dem Unternehmensdelikt des Besitzverschaffens von Kinderpornografie nicht das bloße Betrachten von entsprechenden Bildern verstanden.
 
Allerdings hat das OLG Schleswig bereits im Jahre 2005 klargestellt, dass eine solche Sichtweise zu eng ist.
 
Der technische Hintergrund sind inzwischen allgemein bekannt: Die zuletzt angesehenen Seiten einer Browser-Sitzung, inklusive der Bilder auf dieser Seite, werden unter den so genannten „Temporary Internet Files“ ohne Zutun des Nutzers gespeichert. Auf diese Weise kann bei einer forensischen Untersuchung des Computers nachvollzogen werden, welche Seiten der Nutzer angesehen hat. In der Browser-Historie kann nachvollzogen werden, welche Seitenkennungen der Nutzer eingegeben hat.
 
Finden sich in den „Temporary Internet Files“ kinderpornografische Bilder, so ist das zwar strafrechtlich kein Besitzverschaffen von Kinderpornografie, denn man muss zugunsten des Beschuldigten annehmen, dass er von der automatischen Speicherung durch seinen Rechner nichts wusste oder dies jedenfalls nicht aktiv in seinen Vorsatz aufgenommen hat. Zudem wäre für die Besitzverschaffung eine gewisse Dauer des Besitzes erforderlich, der bei einem bloßen Betrachten der Bilder nicht gegeben ist.
 
Allerdings ist der Tatbestand des Besitzverschaffens von Kinderpornografie (§ 185 Abs. 4 Satz 1 StGB) spätestens seit dem Beschluss des OLG Schleswig vom 15.09.2005 (Az. 2 Ws 305/05) weit zu fassen. Es handelt sich bei diesem Tatbestand um sein so genanntes Unternehmensdelikt. Danach wird bestraft, wer es unternimmt, verbotene Inhalte im Internet aufzufinden und aufzurufen, um sie am Bildschirm seines Computers betrachten zu können. Dies ist in dem beschriebenen Fall unzweifelhaft der Fall. Die Gegenmeinung lehnt eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift aus zwei Gründen ab: Zum Einen seien die auf dem Bildschirm betrachteten Inhalte zu flüchtig, da sie mit dem Schließen der Seite wieder verschwänden. Auch das Sich-Verschaffen erfordere aber eine gewisse zeitliche Dauer, die hier nicht gegebnen sei. Zum Anderen reiche eine so weite Ausdehnung des Tatbestandes bedenklich nahe an das „Orwell’sche Gedankenverbrechen“ heran; es sei eines Rechtsstaates unwürdig, das bloße Betrachten von Bildern (oder den Versuch dies zu tun) als kriminelles Unrecht zu verfolgen.
 
Anders das OLG Schleswig: Es erkennt der Dauer des Besitzes lediglich eine untergeordnete Rolle zu und begründet dies mit der umfangreichen und differenzierten Rechtsprechung zum Besitz von Betäubungsmitteln, wo bereits eine „gewisse Dauer“ für die Annahme des Besitzes reiche. Dies entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, der in der Gesetzesbegründung ausdrücklich ausgeführt habe, für den Begriff des Besitzes seien die Grundsätze und die Rechtsprechung aus dem Betäubungsmittelstrafrecht heranzuziehen. Zudem seien die betrachteten Bilder nicht aus sich heraus „flüchtige Inhalte“. Dazu würden sie nur aufgrund der autonomen Entscheidung des Betrachters. Die Entscheidung, wie lange eine Seite betrachtet werde, ob und welche Inhalte vergrößert oder nach dem Schließen nochmals aufgerufen würden, liege allein beim Betrachter, der insoweit äußeren Einflüssen nicht unterliege. Flüchtig seien die Inhalte einer Internet-Seite also nur dann, wenn der Nutzer dies selbst so wolle. Wer also eine gezielt gesuchte Internetseite kinderpornografischen Inhalts öffne und diesen Inhalt auf dem Bildschirm betrachte, mache sich wegen der Verschaffung des Besitzes von Kinderpornografie strafbar.
 
Das OLG Schleswig sieht sich auch in Einklang mit dem Zweck des Strafgesetzes, das ebenfalls aus dem Betäubungsmittelstrafrecht übernommen ist. Ziel ist es, eine möglichst lückenlose Strafbarkeit im Zusammenhang mit dem Umgang von Kinderpornografie zu erreichen. Der Anreiz durch den Konsum von Kinderpornografie entstehe für Hersteller dieses Material und für die Betreiber der entsprechendes Internetseiten unabhängig davon, ob der Konsument die Bilder speichere oder nicht. 
 
Besondere Bedeutung erlangt diese Entscheidung auch deswegen, weil nach dieser Auffassung sich auch derjenige strafbar macht, der eine gezielt gesuchte Internetseite kinderpornografischen Inhalts zu öffnen versucht, und dabei wegen technischer Probleme scheitert oder etwa den Versuch deswegen abbricht, weil er gestört wird. Hierbei handelt es sich nicht etwa um einen Versuch, sondern um ein vollendetes Delikt!
Ebenso wird bestraft, wer ein (noch) nicht betrachtetes kinderpornografisches Bild bewusst in den Speicher seines Computers lädt, um es gegebenenfalls später anzuschauen. Der Tatbestand ist in dem Moment erfüllt, wo das Bild in den Arbeitsspeicher des Nutzers gelangt – unabhängig davon, ob er dies bereits wahrgenommen, geschweige denn das Bild geöffnet hat.
 
Reiner Besitz (§ 185 Abs. 4 Satz 2 StGB) liegt dann vor, wenn der Nutzer gerade nicht gezielt nach Seiten mit kinderpornografischem Inhalt gesucht hat, sondern zufällig auf solche stößt und die Inhalte dann auf seinem Rechner speichert.
 
Um der Strafbarkeit zu entgehen, muss sich der Nutzer beim zufälligen Gelangen auf eine Seite mit kinderpornografischem Inhalt sofort von dem inkriminierten Gegenstand – hier den kinderpornografischen Dateien – trennen. Er muss also die Seite sofort verlassen und etwaige automatisch gespeicherte Dateiinformationen aus seinen „Temporary Internet Files“ löschen.
 
Von dem weitergehenden Vorschlag des Gerichts, solche Dateien bei der Polizei abzuliefern, rate ich ab. Zum einen zieht an auf diese Weise die Aufmerksamkeit der Ermittlungsbehörden auf sich. Zum anderen muss man hierfür die Dateien in irgendeiner Weise speichern, um sie an die Polizei übermitteln zu können. Und dies ist – beim zufälligen Aufrufen solcher Informationen – wie gerade beschrieben strafbar.

Alle Bürger werden verdächtigt !!
 
Durch das vom Bundestag verabschiedete Gesetz zur Vorradsdatenspeicherung und Telekommunikationsüberwachung stellt der Staat erstmalig alle Bürger unter Generalverdacht. Jeder einzelne Bürger wird als Verdächtiger eingestuft. Das Gesetz ist am 1.1.2008 in Kraft treten.
 
Mit dieser Gesetzesneuerung wird die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung von Telefon- und Internetdaten in nationales Recht umgesetzt.
 
Nach bisher (noch) geltendem Recht ist die Datenerhebung und -speicherung von der jeweiligen Vertragsgestaltung abhängig. Denn der Nachweis von Beginn und Ende einer Internetverbindung ist in den Fällen nicht erforderlich, in denen die Abrechnung volumen- und zeitunabhängig war, also etwa bei einer DSL-Flatrate. Dürfen in diesen Fällen die Daten grundsätzlich schon nicht erhoben werden, sind sie - so sie technisch bedingt dennoch anfallen - jedenfalls umgehend wieder zu löschen, so jedenfalls noch nach §§ 96 II, 97 III 2 TKG.
 
Das neue Gesetz zur Vorradsdatenspeicherung und Telekommunikationsüberwachung verpflichtet (ohne jeglichen Anfangsverdacht!) jeden Telekommunikationsanbieter und Internetprovider zum Zweck der Strafverfolgung, die Verkehrsdaten jeder Telekommunikation für 6 Monate auf Vorrat zu speichern.
Das bedeutet, dass
1)       Telefonverbindungen (Rufnummern, Anrufzeit, Funkzellen (bei Handys), IP -Adresse (bei Internetnutzern),
2)       E-Mail-Verkehr (Absender, Empfänger, Betreffzeile und jeden Zugriff auf das Postfach)
3)       Fax- und SMS-Nachrichten
 
Die Notwendigkeit der EU-Richtlinie, die durch den Bundestag zwingend umgesetzt werden musste, wird, wie auch das nun verabschiedete neue Gesetz zur Vorradsdatenspeicherung und Telekommunikationsüberwachung mit dem Kampf gegen den Terrorismus begründet.
 
Fraglich ist jedoch, ob dieses Ziel mit diesem Instrument erreicht werden kann. Schließlich ist die Speicherung von Verkehrsdaten notwendigerweise vergangenheitsbezogen und kann daher im Wesentlichen nur der nachträglichen Aufklärung bereits begangener Straftaten dienen. Auch unter Berücksichtigung der vielfältigen Umgehungsmöglichkeiten, die vor allem von professionellen Straftätern genutzt werden können (z.B. Nutzung von Telefonzellen, fremder Mobiltelefone, Internetcafés), kann eine Vorratsdatenspeicherung nur in wenigen und regelmäßig wenig bedeutenden Einzelfällen von Nutzen sein.
 
Eine Klage beim Bundesverfassungsgericht hat auch nicht lange auf sich warten lassen. Denn es bestehen erhebliche Zweifel, ob das Gesetz in dieser Form verfassungsgemäß ist. Das BVerfG hat jedenfalls bereits in seinem Urteil vom 12.3.2003 festgehalten:
„ Die schwerwiegenden Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis sind nur verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn die Gegenbelange entsprechend gewichtig sind. Das Gewicht des Strafverfolgungsinteresses ist insbesondere von der Schwere und der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat abhängig. ….Vorausgesetzt sind vielmehr Straftaten von erheblicher Bedeutung, ein konkreter Tatverdacht und eine hinreichend sichere Tatsachenbasis für die Annahme, dass der durch die Anordnung Betroffene als Nachrichtenmittler tätig wird. ….
Entscheidend für das Gewicht des verfolgten Anliegens ist auch die Intensität des gegen den Beschuldigten bestehenden Verdachts. Voraussetzung der Erhebung von Verbindungsdaten ist ein konkreter Tatverdacht“.
 

 
Zur Gesetzesinitiative des Bundesrates – frühere und längere Eintragung von Verurteilungen wegen Besitzes von Kinderpornografie im Führungszeugnis
hier lesen Sie den vollständigen Bericht
 

Jugendlichen verbleibt ein Freiraum für einverständliche Sexualkontakte – Verschärfung des Sexualstrafrechts in engeren Grenzen – Strafbare Pornografie ausgeweitet
 hier lesen Sie den vollständigen Bericht

Online-Durchsuchungen grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar – was ist der nächste Schritt?

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Spruch den Weg für eine gesetzliche Regelung von heimlichen Online-Durchsuchungen frei gemacht. Allerdings hat es diese Ermittlungsmaßnahme unter strenge Voraussetzungen gestellt.

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Weitere Beiträge:
Wie viel Verantwortung, wie viel Risiko (er)trägt die Gesellschaft?
 

Warum tut jemand so etwas?
Die Motivation von Sexualstraftätern
Den Beitrag lesen Sie hier
 

Massenweise Prüfung von Kreditkartenkonten bei Ermittlungen im Bereich der Kinderpornografie – Auflösungserscheinungen des Rechtsstaats?

Die Ermittlungsbehörden feiern in diesen Tagen einen Fahndungserfolg im Kriminalitätsbereich der Kinderpornografie, der – jedenfalls im Hinblick auf den Umfang des Verfahren – bisher seinesgleichen sucht. Allerdings handelt es sich nicht gleichzeitig auch um einen Erfolg für den Rechtsstaat. Denn die Methode, mit denen die Ermittlungsbehörden vorgegangen sind, begegnet gewichtigen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die Ermittlungsbehörden haben unter Angabe von fünf Suchkriterien die Kreditkartenkonten von 22 Millionen Bundesbürgern überprüfen lassen, um Hinweise für den Kontakt mit kostenpflichtigem kinderpornografischem Material zu erhalten. Dies war nur mit Hilfe der Kreditkartenunternehmen möglich, die diese Maßnahme in vollem Umfang unterstützt haben.

Diese Art der Ermittlungen gemahnt an die Methoden der Polizei zur Zeit der RAF, als mit Hilfe von so genannten Rasterfahndungen Personen aus der Bevölkerung herausgefiltert werden sollten, die mutmaßlich Kontakte zu Terroristen hatten und somit als potentielle Unterstützer von Gewalttaten anzusehen waren. Solche und ähnliche Methoden haben in der heutigen Zeit der erneuten Terrorpanik wieder erhebliche Konjunktur. Und sofern sie sich als präventive Polizeimaßnahme, die sie rechtlich sind, auf den Schutz vor der Gefährdung bedeutender Rechtsgüter beziehen, mögen sie auch vor dem Hintergrund der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtlich Bestand haben. 

Die Übertragung auf den Bereich der kleineren bis allenfalls mittleren Kriminalität ist jedoch verfassungsrechtlich außerordentlich bedenklich. Der Besitz und die Verbreitung von Kinderpornografie wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis maximal 5 Jahre bestraft. In diesem Zusammenhang trägt die Argumentation des Schutzes vor besonders gefährlichen Straftaten, die dem Schutz bedeutender Rechtsgüter dienen, nicht mehr. Dann eine solche Ermittlung erfordert – wie jede strafprozessuale Maßnahme – konkrete Verdachtsmomente im Hinblick auf die überprüften Personen. Solche können für alle überprüften 22 Millionen Kreditkartenkunden nicht vorgelegen haben. Dennoch wurden die Kreditkartenkonten aller dieser Personen überprüft – somit ist die Maßnahme auch hinsichtlich der letztlich ermittelten 322 Tatverdächtigen unzulässig. Darüber darf auch die Tatsache nicht hinwegtäuschen, dass zahlreiche der so ermittelten Tatverdächtigen, in der Regel unter dem Druck der Ermittlungsergebnisse gerade der Kreditkartenüberprüfung, inzwischen ein Geständnis abgelegt haben. Die strengen Regelungen für die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen schützt die Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens. Sie dürfen daher unter keinen Umständen – auch und gerade nicht unter dem Deckmantel einer angeblich effektiveren Kriminalitätsbekämpfung im Wege einer flächendeckenden Überwachung der Bevölkerung – reduziert oder gar aufgelöst werden.  

Die Kollegen, die die Verteidigung der 322 Tatverdächtigen übernommen haben, sind daher aufgefordert, die Verletzung der Beschuldigtenrechte ihrer Mandanten im weiteren Verfahren nachdrücklich geltend zu machen. Ich gehe davon aus, dass man von den Verfahren noch in diesem Zusammenhang hören wird.               

 

Ermittlungsmethoden
StPO §§ 102, 110, 94
 
Heimliche Onlinedurchsuchungen von Computern unzulässig
BGH, Beschluss vom 31.01.07, StB 18/06 (Ermittlungsrichter)
 
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Prävention statt Stigmatisierung: Zu den politischen Forderungen nach dem „Fall Mitja“

 

Im Zusammenhang mit dem in der Nähe von Leipzig stattgefundenen Sexualmord an einem Jungen (Fall „Mitja“) hat Sachsens Innenminister Buttolo (CDU) als Reaktion die Einführung einer öffentlichen Sexualstraftäter-Kartei gefordert. Darin sollen alle wegen eines Sexualdelikts vorbestraften Personen mit Namen und aktueller Adresse erfasst werden, und diese Daten Menschen mit „berechtigten Interesse“ zugänglich gemacht werden. Buttolo denkt da erster Linie an Eltern mit Kleinkindern und Mitarbeiter von Kindertagesstätten. Auf diese Weise möchte er den Menschen die Chance geben, Gefahren in ihrer unmittelbaren Umgebung zu erkennen und durch eigenes Verhalten zu minimieren.

 

Eine solche Maßnahme war bisher in der Bundesrepublik Deutschland nicht denkbar. Man kannte so etwas allenfalls aus Amerika, wo in einem jedermann zugänglichen Internetportal alle verurteilten Sexualstraftäter mit Foto, Namen und Wohnort aufgeführt sind. Ein Verbrechen wie der „Fall Mitja“ scheint jedoch alle Dämme brechen zu lassen. Dann scheinen selbst die zahlreichen und nicht ernsthaft zu erschütternden Argumente gegen eine solche Maßnahme plötzlich nur leere Hülsen zu sein. Sie sind es aber nicht, weshalb man sie in aller Deutlichkeit immer wieder wiederholen und gegen Vorstöße wie die von Buttolo setzen muss.

 

Mit einer solchen Datei würde man in einem Rückgriff auf die Pranger-Mentalität des Mittelalters die Stigmatisierung von verurteilten Sexualstraftätern ins Übermaß steigern und damit alle Errungenschaften der Aufklärung und der modernen Kriminologie mit einem Schlage über den Haufen werfen. Schon jetzt bedeutet die Verurteilung wegen einer Sexualstraftat – und sei es nur eine leichte – den Verlust von Arbeitsplatz, Beziehung, sozialen Kontakten und gesellschaftlichem Ansehen. Eine Veröffentlichung käme einer Vernichtung des gesellschaftlichen Werts eines Menschen gleich. Dies auch deswegen, weil – insbesondere bei Ersttätern – die Chance auf eine Resozialisierung bereits im Keim erstickt würde. Eine eigene Neigung zu bekämpfen, etwa im Wege einer Therapie, ist schon schwer genug. Gegen die allgemeine Meinung zu kämpfen, ist dagegen schier aussichtslos.

 

Buttolo verspricht darüber hinaus in unverantwortlicher Weise eine Scheinsicherheit. In den USA, wo es die Veröffentlichung der Daten von verurteilten Sexualstraftätern schon seit vielen Jahren gibt, hat sich dadurch kein signifikanter Rückgang von Sexualstraftaten ergeben. Man fragt sich auch, wie das von Buttolo angestrebte „vermeidende Verhalten“ der kundigen Bevölkerung aussehen solle: Wegzug? Oder soll hier suggeriert werden, dass man besser das Recht in die eigene Hand nähme und die dann allen bekannten Sexualstraftäter aus gemeinsamen Einrichtungen wie etwa Schwimmbädern vertriebe? Oder gar noch drastischere Maßnahmen? Die vorgeschlagene Datei beinhaltet eine virulente Gefährdung des Gewaltmonopols des Staates. Tatsächlich ist es nicht fern liegend, dass durch die bereit gestellten Informationen Privatpersonen dazu ermutigt werden könnten, selbst Maßnahmen zu ergreifen. Buttolo argumentiert mit einer Abwägung zwischen Resozialisierungsgedanken und Opferschutz, die seiner Ansicht nach in eine Schieflage zu ungunsten des Opferschutzes geraten sei – und übersieht dabei völlig, dass sein eigener Vorschlag keinen Deut zum Opferschutz beiträgt. Das zeigen nicht nur die Befunde aus den USA, sondern auch alle weiter führenden Überlegungen: Dass Straftaten durch Abschreckung nicht verhindert werden können, ist eine inzwischen nicht mehr ernsthaft zu bestreitende Tatsache.

 

Während die Medien nun einen Teil der von Buttolo vorgeschlagenen Maßnahme bereits in die Tat umsetzen, indem sie den erschrockenen Bürgern von Schkeuditz bei Leipzig mitteilen, dass in ihrer unmittelbaren Umgebung mindestens acht verurteilte Sexualstraftäter wohnen, geht der bayerische Innenminister Beckstein (CSU) noch weiter: Er fordert, gefährliche Triebtäter so lange einzusperren, bis die Rückfallgefahr gebannt sei. Es gibt nur wenige, die sich solchen hohlen Phrasen entgegenstellen, obwohl doch die Fakten längst auf dem Tisch liegen. Der Kriminologie Christian Pfeiffer stellt fest, dass jährlich etwa 600 Sexualstraftäter vom Typus des Täters im „Fall Mitja“ in Deutschland aus behördlicher Verwahrung entlassen werden. Von diesen werde nur einer mit einem Sexualmord rückfällig. Die von Beckstein vorgeschlagene Maßnahme würde also 599 Falsche treffen. Sie ist vor dem diesem Hintergrund nichts als blinder Aktionismus zur Beruhigung der Bevölkerung ohne jede Wirkung über eine kurzzeitige Befriedigung des Volkszorns hinaus.

 

Natürlich ist die Frage berechtigt, welche Maßnahmen man sinnvoller Weise ergreifen kann, um schwere, insbesondere tödlich endende Sexualstraftaten an Kindern zu verhindern. Hierzu muss man aber den Hintergrund der Taten verstehen lernen. Professor Klaus Michael Beier von der Charité in Berlin, der ein in Deutschland einzigartiges Programm zur therapeutischen Einwirkung auf noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getretene Pädophile aufgelegt hat, stellt hierzu fest, dass Pädophilie keine aus Mutwillen erworbene Neigung, sondern eine schicksalhafte Heimsuchung sei, unter der die Betroffenen in den allermeisten Fällen schwer litten. Ein verantwortungsvoller Umgang mit dieser Neigung ist aber um so schwerer, je größer die Gefahr der gesellschaftlichen Vernichtung bei einem „Outing“ ist. Somit kann eine Verringerung des Risikos allenfalls durch eine drastische Verminderung der Stigmatisierung eintreten, und zum Beispiel durch therapeutische Angebote im Vorfeld etwaiger Straftaten. Gefährdete Personen dürfen gerade nicht ins Abseits gedrängt, sondern müssen aus diesem herausgeholt werden, um tickende Zeitbomben erkennen und entschärfen zu können. Daher führt der von Buttolo vorgeschlagene Weg in die völlig falsche Richtung.

 

Die moderne Kriminologie lehrt seit langem, dass Prävention weit wirkungsvoller als strafrechtliche Sanktion und staatliche Oppression Straftaten verhindern kann. Das bedeutet auch, mehr bei den potentiellen Opfern als bei den schwer erreichbaren Tätern anzusetzen. Kindern müssen gegenüber den Gefahren, denen sie in dieser Welt begegnen, stark gemacht werden. Sie müssen das sichere Gefühl haben, dass sie richtig handeln, wenn sie sich gegenüber Übergriffen von Erwachsenen zur Wehr setzen. Denn bei aller medialen Aufblähung der wenigen tödlich verlaufenden Fälle von sexuellem Missbrauch in Deutschland darf eines nicht vergessen werden: Die allermeisten pädophilen Täter lassen bei konsequenter Ablehnung von ihren Opfern ab.      

OB 08.03.2007

 

 

 

Sexualstraftaten

Vorwürfe aus dem Bereich der Sexualdelikte sind wie kaum andere Delikte verbunden mit einer erheblichen Stigmatisierung und Ausgrenzung des vermeintlichen Täters. Um so wichtiger ist es, sich so früh wie möglich im Ermittlungsverfahren an einen erfahrenen Verteidiger zu wenden, dessen Aufgabe es dann ist, einerseits ungerechtfertigte und überhastete Vorwürfe abzuwenden, andererseits durch eine vorausschauende Verfahrensstrategie der inzwischen wieder verbreiteten „Lust am Strafen“ entgegenzuwirken.

Zu den Sexualstraftaten – das Strafgesetzbuch nennt sie Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung – gehören neben sexueller Nötigung, Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch von Kindern oder Schutzbefohlenen auch exhibitionistische Handlungen und Verbreitung von bestimmter Pornographie sowie die sog. Milieustraftaten wie Menschenhandel, Zuhälterei und Ausübung verbotener Prostitution.

Sollten Sie sich einem solchen Vorwurf gegenüber sehen, beherzigen Sie bitte unbedingt die folgenden

Verhaltensregeln:

  1. Geben Sie keine Erklärungen zur Sache ab, bevor Sie nicht mit einem Verteidiger gesprochen haben – auch wenn die Polizei oder Staatsanwaltschaft Sie noch so sehr dazu drängt.
    Erklärungen am Anfang eines Ermittlungsverfahrens werden in der Regel ohne Kenntnisse von dem genauen Vorwurf und von den bisherigen Ermittlungsergebnissen abgegeben. Dies ist ausgesprochen gefährlich: denn sollten Sie nur in einem unbedeutenden, aber klar nachzuweisenden Punkt den Ermittlungsergebnissen widersprechen, wird man Ihnen unter Umständen Ihre gesamte Erklärung nicht glauben. Wer nicht gestehen will, der sollte sich ohnehin zunächst ausschließlich durch Schweigen verteidigen. Erklärungen zur Sache kommen sofort in die Ermittlungsakte und bleiben dort unverändert bis zum Ende des Verfahrens – das gilt auch für nicht protokollierte „Vorgespräche“ mit den Polizeibeamten (diese finden dann als Vermerke den Weg in die Akte). Und die möglichen positiven Wirkungen eines Geständnisses erreichen Sie auch, wenn Sie es erst nach einem Gespräch mit Ihrem Verteidiger abgeben.
  2. Bestehen Sie darauf, sofort mit einem Verteidiger zu sprechen – wir sind 7 Tage die Woche/24 Stunden am Tag telefonisch für Sie erreichbar unter 06221 1318-0.
    In der Konfrontation mit den Ermittlungsbehörden sind Sie definitiv in der schlechteren Position. Holen Sie sich unbedingt Hilfe, die auf Ihrer Seite steht. Die erfahrenen Verteidiger in unserer Kanzlei kennen diese Situation sehr genau und wissen, was zu tun ist.
  3. Sie sind nicht verpflichtet, in irgendeiner Weise den Ermittlungsbehörden bei Ihren Ermittlungen gegen Sie behilflich zu sein!
    Egal was man von Ihnen als „freiwillige“ Leistung verlangt (Abgabe einer Speichelprobe, Durchsuchung der Wohnung/Arbeitsstätte): Sie sollten in dieser Phase des Verfahrens den Ermittlungsbehörden nicht auch noch „zuarbeiten“. Bleiben Sie nach Möglichkeit ruhig und besonnen, für „kooperatives Verhalten“ – sollte es denn sinnvoll sein – ist im Laufe des Verfahrens noch immer Zeit genug.
  4. Selbst wenn Sie dem Haftrichter vorgeführt werden und die Untersuchungshaft angeordnet werden soll: lassen Sie sich nicht zu einer Erklärung zur Sache bewegen, bevor Ihr Verteidiger nicht Akteneinsicht hatte.
    Es gibt praktisch keine Fälle, in denen allein die entlastende Erklärung eines Beschuldigten zur Sache die Untersuchungshaft verhindert hätte.

Insbesondere der sexuelle Missbrauch von Kindern ist stark emotional besetzt. Man denke nur daran, wie viel Zündstoff sich immer wieder über die Medien zu diesem Thema mitteilt. In diesem Zusammenhang sprechen namhafte Kriminologen regelmäßig von einer „Missbrauchspanik“, die objektiv-empirisch ohne Grundlage sei. Eine solche Panik-Stimmung wird weder der Tat noch dem Täter gerecht. Panik und damit verbundene aktionistische Verallgemeinerungen erschweren wichtige Differenzierungen und machen die notwendige Besonnenheit geradezu unmöglich. Tabus und Unwissen verführen dazu, wissenschaftliche Erkenntnisse nicht wahrhaben zu wollen. Es ist eine erwiesene Tatsache, dass bei Jugendlichen und auch bereits bei Kindern – früher, als sich das manche unter Umständen eingestehen wollen – sexuelles Interesse und sexuelles Verhalten vorhanden sind. Neugieriges, in Spiele eingebundenes und manchmal durchaus eingehendes Erkunden und Berühren der Geschlechtsteile und das „Austesten“ sexueller Verhaltensweisen und Handlungen ist vollkommen übliches Verhalten normaler Kinder. Und es ist Sexualverhalten, basierend auf einer im Entwicklungsstadium befindlichen sexuellen Selbstbestimmung. Verallgemeinerung und Emotionalisierung sind fast immer verknüpft mit der Missachtung rechtsstaatlicher Grundsätze und mit der Forderung nach unnachgiebigen Strafen um jeden Preis. Hiergegen kann sich der Betroffene nur mit Hilfe eines qualifizierten und auf diesem Gebiet erfahrenen Verteidigers Erfolg versprechend wehren.

Der Vorwurf hat eine überaus große stigmatisierende, öffentlich belastende Wirkung für den Beschuldigten. Spektakuläre Verfahren in der Vergangenheit haben gezeigt – in Fällen, die mit einem Freispruch endeten (z.B. der sog. „Montessori-Prozeß“ und das sog. „Wormser Missbrauchsverfahren“) – dass allein der Vorwurf bereits geeignet ist, das Leben des mutmaßlichen Täters nachhaltig negativ zu beeinflussen oder gar ganz zu zerstören. Um so deutlicher muss damit in diesen Verfahren die bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens geltende Unschuldsvermutung verteidigt werden.

 

 

Besondere Bedeutung gewinnt in Sexualstrafsachen die Aussagepsychologie. Fast regelmäßig werden die mutmaßlichen Opfer aussagepsychologisch auf ihre Zeugentauglichkeit und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hin untersucht. Leider sind sehr vielen Strafjuristen aussagepsychologische Erkenntnisse nicht hinreichend bekannt. Hier ist es Aufgabe des Strafverteidigers, auf die Anwendung dieser Erkenntnisse bei der Beweiswürdigung – die sich oft genug auf die Würdigung der Aussage des Kindes beschränkt – zu achten und diese gegebenenfalls einzufordern. Hierzu bedarf regelmäßiger gezielter Fortbildung und stetiger Beschäftigung mit der Thematik, um sich als Verteidiger in die Lage zu versetzen, ein aussagepsychologisches Gutachten verstehen und bewerten zu können – denn nicht wenige Gutachten sind methodisch fehlerhaft und kommen damit zu möglicherweise falschen Ergebnissen, die zu einer ungerechtfertigten Verurteilung des Betroffenen führen können.

Doch auch in dem Fall, in dem es tatsächlich zu den vorgeworfenen Taten gekommen ist und aufgrund der Beweislage ein Geständnis anzuraten ist, ist es zum Schutz der Rechte des Beschuldigten zwingend erforderlich, eine genaue taktische Verfahrensplanung vorzunehmen, um dem Strafanspruch des Staates den berechtigten Einhalt zu gebieten, dessentwegen unser Strafverfahren die Funktion des Verteidigers vorsieht. Das Heraushalten des Opfers aus dem Gerichtssaal und eine tragfähige Kommunikation mit den Strafverfolgungsbehörden führt hier oftmals zu angemessenen Ergebnissen.

Im Rahmen der sog. Milieustraftaten (Zuhälterei, Menschenhandel, verbotene Prostitution) geht es neben der Abwehr von Zwangsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden ganz wesentlich um präventive Beratung: Prostitution ist in Deutschland nicht per se strafbar. Besondere Formen der Prostitutionsausübung und deren Organisation und Ermöglichung stellen aber unter Umständen strafbare Handlungen dar, die zu Untersuchungshaft und letztendlich auch zu Freiheitsstrafen führen können. Um im Vorfeld die eigene unternehmerische Tätigkeit sicher von strafbaren Handlungen abgrenzen zu können, empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit einem Rechtsanwalt, der die Materie kennt und zudem die besonderen Ansprüche des Milieus im Hinblick auf Diskretion und Vermeidung von öffentlichem Aufsehen umzusetzen in der Lage ist.

 

Sexualstraftaten und Medienberichterstattung

Die Wahrnehmung der Kriminalitätslandschaft – insbesondere im Bereich der Sexualstraftaten – wird durch die Verarbeitung und Kommentierung in den modernen Massenmedien stark beeinflusst. Um so wichtiger ist es, auf die Art und Weise zu achten, in der die Medienberichterstattung erfolgt.

Konnte man in früheren Jahren noch darauf zählen, dass die so genannten „seriösen“ Medien – öffentlichrechtliche Fernseh- und Rundfunkprogramme sowie international renommierte Tageszeitungen und Nachrichtenmagazine – sich einer gewissen reißerischen Berichterstattung im Interesse ihres Renommees enthalten, so sind im Zusammenhang mit den jüngsten Geschehnissen um den vor dem Landgericht Dresden laufenden Prozess gegen den mutmaßlichen Entführer und Vergewaltiger eines Mädchens Unterschiede zur Berichterstattung in den einschlägigen Boulevard-Medien kaum noch auszumachen. Der „Spiegel“ spricht ebenso vom „Sex-Täter auf dem Gefängnisdach“, der die „Polizei narrt“, wie die Bildzeitung.

Nicht nur, dass sich der Begriff „Kinderschänder“ für einen des sexuellen Missbrauchs von Kindern Verdächtigen sorglos einzubürgern scheint – immerhin handelt es sich um einen Begriff aus der Sprache der Gefangenensubkultur – es ist auch, wie das obige Beispiel zeigt, üblich geworden, das Adjektiv „mutmaßlich“ aus den Formulierungen zu streichen, auch wenn ein rechtskräftiges Urteil gegen den Beschuldigten noch aussteht. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine bloße Unachtsamkeit, eine sprachliche Schlamperei. Es ist die bewusste Verwischung der Unschuldsvermutung aus dem rein finanziellem Interesse einer gesteigerten Auflage bei entsprechend reißerischer Berichterstattung. Bei der Unschuldsvermutung handelt es sich aber um eines der wertvollsten Errungenschaften des modernen Rechtsstaats. Die Tatsache, dass ein einer Tat Beschuldigter als unschuldig zu gelten hat, bis er in einem rechtsstaatlichen Verfahren der Tat überführt und rechtskräftig verurteilt worden ist, schützt jeden einzelnen von uns vor Vorverurteilung und Stigmatisierung. Im Bereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern, überhaupt der Sexualstraftaten, ist eine Vorverurteilung besonders schlimm, denn sie geht mit einer Abstempelung einher, die über Jahre nicht korrigierbar ist, selbst wenn ein rechtsstaatliches Verfahren einen Freispruch erbringt.

Wer erinnert sich noch daran, dass der mutmaßliche Täter von sexuellem Missbrauch in Montessori-Kindergärten freigesprochen wurde – er selbst musste umziehen und in einem völlig fremden Umfeld ein neues Leben zu beginnen versuchen. Vielleicht noch eher in Erinnerung sind die Vorfälle im Zusammenhang mit dem berühmt gewordenen so genannten „Wormser Kinderschänder-Prozess“ vor dem Landgericht Mainz, bei dem ausufernde suggestive Befragungen der mutmaßlichen Opfer zur massiver Vorverurteilung, letztendlich aber zu massenhaften Freisprüchen führten. In der Überzeugung der Öffentlichkeit aber haben die Taten stattgefunden, und die Schuldigen sind davon gekommen. Beide Fälle zeigen die Gefährlichkeit von Vorverurteilungen.

Alle, deren Tätigkeit Öffentlichkeitswirkung hat, müssen daher im Interesse der Stabilität unseres Rechtssystems und seiner Akzeptanz in der Bevölkerung Respekt vor den Garantien des Rechtsstaates zeigen – auch und gerade im Zusammenhang mit ihrer Berichterstattung von Verbrechen und mutmaßlichen Tätern. Dass die so genannten „seriösen“ Medien durch die Berichterstattung von Boulevardmedien in Zugzwang geraten, mag man ihnen zugute erhalten. Dem dürfen sie sich aber im Interesse eines ordentlichen Journalismus nicht hingeben. Die Folge ist schon absehbar: eine sprachliche Verwahrlosung, die sich in den Köpfen der Menschen fest- und fortsetzt. Die Aufgabe der Medien ist die Information der Menschen – und dazu gehört auch und notfalls jeden Tag die Nachricht, dass ein Täter erst als solcher feststeht, wenn ein Gericht ein rechtskräftiges Urteil über ihn gesprochen hat.      

 

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Rechtsanwalt Brinkmann hat seine Zulassung in Deutschland erworben und ist Mitglied der jeweils aufgeführten Rechtsanwaltskammern. Berufsrechtliche Regelungen: BORA, FAO, BRAO, RVG, Grundlagen der Gebühren, EU Berufsregeln.
Die Regelungen finden Sie im Einzelnen auf den Seiten der Bundesrechtsanwaltskammer.

 

Informationen zur Anwaltskammer

  • Rechtsanwaltskammer Karlsruhe
    Reinhold-Frank-Strasse 72
    76133 Karlsruhe
    Tel.: 07 21/2 53 40
    Fax: 07 21/2 66 27
    www.rak-karlsruhe.de

     

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Stand: 21.03.10