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Prävention durch Therapie: Das Projekt „Kein Täter werden“ des
Instituts für Sexualwissenschaft und Sexualmedizin der Charite
Berlin.
1.
Ausgangspunkt
Nach den
Erkenntnissen des Instituts für Sexualwissenschaft und
Sexualmedizin der Universitätsklinik Charité Berlin sind etwa 1
% aller Männer in Deutschland sexuell ansprechbar für den
kindlichen Körper. Dabei steht seit Langem fest, dass die
krankhafte Neigung, den kindlichen Körper als alleiniges
Sexualobjekt zu sehen (Pädophilie) nicht heilbar ist. Sie
entwickelt sich ohne Zutun des Betroffenen in der Pubertät und
bleibt dann bis zum Lebensende bestehen. Dementsprechend zieht
sich die Problematik durch alle sozialen Schichten: Pädophilie
findet sich bei Arbeitern und Ärzten, bei Unternehmern und
Angestellten, bei Akademikern und Ungelernten. Viel mehr weiß
man aber nicht. Im Bereich der Erforschung des Krankheitsbildes
und im Wissen um die Behandlung von Pädophilen klafft eine
dramatische Lücke. Diese steht in eklatantem Gegensatz zu der Aufmerksamkeit, die das Problem medial und in der
Öffentlichkeit erfährt. Gleichzeitig ist es für die Betroffenen
praktisch unmöglich, eine ambulante Betreuung in Deutschland zu
finden. Grund hierfür ist eine stark ausgeprägte Furcht der
niedergelassenen Psychiater und Psychologen, die Betroffenen als
Patienten anzunehmen:„Wenn etwas passiert, stehe ich morgen in
der Bild-Zeitung.“ Das Bedürfnis nach Behandlung besteht unter
den Betroffenen jedoch, ganz im Gegensatz zur weitverbreiteten
Ansicht, dass „solche Menschen“ mit sich und ihrer Neigung im
Reinen wären, jedenfalls keine Veränderungswünsche hätten.
Vielmehr erkennen zahlreiche Betroffene, dass sie ihre eigene
Sexualität, dem neben der Selbsterhaltung stärkstem Trieb des
Menschen, ständig unterdrücken müssen, um in der Gesellschaft
legal und ohne Stigmatisierung leben zu können. Das Wissen, dass
der Wunsch nach Liebe, Zärtlichkeit und Anerkennung – für andere
eine Selbstverständlichkeit – sich stets auf ein verbotenes
Subjekt richtet und daher nie legal erfüllt werden wird, löst
bei zahlreichen Betroffenen ständige Suizidfantasien aus. Der
Leidensdruck ist immens.
2. Ansatz
An diesem
Punkt setzt das Projekt „Kein Täter werden“ des Instituts für
Sexualwissenschaften und Sexualmedizin der Charité Berlin an. Es
will gezielt therapiebereite Männer im sogenannten Dunkelfeld
ansprechen: Männer, gegen die kein Strafverfahren läuft, die
nicht wegen der Verurteilung wegen einer Sexualstraftat unter
laufender Bewährung stehen – Männer also, die um ihre pädophile
Neigung wissen, diese unter Umständen sogar bereits in
strafbarer Weise ausgeübt haben. Damit diese Ansprache gelingt,
weisen die Wissenschaftler an der Charite auf ihrer Webseite
www.kein-taeter-werden.de häufig und intensiv auf ihre
Schweigepflicht hin. Keiner von ihnen wird wegen der im Rahmen
der Therapie erfahrenen Umstände gegen den Patienten
Strafanzeige stellen. Einzige Ausnahme ist die konkrete
Ankündigung von Straftaten im Rahmen der Therapie.
Die
Sexualmediziner in Berlin betrachten die Auswirkungen einer
pädophilen Neigung, das heißt insbesondere den Wunsch Kindern
nahe zu sein, und das strafbare Sich-Verschaffen und den Besitz
von Kinderpornographie in erster Linie als Problemverhalten,
nicht als Krankheit. Für die Neigung könne man nichts, für das
eigene Verhalten sei man aber voll verantwortlich. Das bedeutet,
dass es im Rahmen einer Therapie gilt, Strategien zur
Unterdrückung des Handlungsimpulses zu entwickeln. Entscheidend
ist zu lernen, das eigene Verhalten an die Anforderung der
Gesellschaft anzupassen, selbst wenn die eigene Sexualität
andere Ziele vorgibt.
Mit diesem
Ansatz ist Tätertherapie der effektivste Opferschutz.
3.
Konzeption
Aufgrund
der konkreten Ansprache therapiebereiter Männer ist der
therapeutische Ansatz klar: Die Männer können an ihrem
Problembewusstsein abgeholt werden. Ziel der Therapie ist es,
dass die Männer lernen, ihre Neigung zu kontrollieren,
Risikosituationen zu vermeiden, sich in ihre Opfer einzufühlen
und – besonders bedeutsam – beschönigende Umdeutungen zu
überwinden. Häufig genug übertragen pädophile Täter einen großen
Teil der selbst gefühlten Schuld auf das Opfer, welches etwa den
Kontakt selbst gewollt oder durch entsprechendes verführerisches
Verhalten provoziert haben soll. Hier gilt es die Erkenntnis zu
setzten, dass sexuelles Verlangen und dessen Umsetzung immer vom
Erwachsenen ausgeht, selbst wenn das Kind unter Umständen
verhängnisvolle Signale setzt. Verschiedene Forschungsansätze
haben ergeben, dass die Opfer sexueller Übergriffe vor allem
emotional vernachlässigte Kinder sind, die gegenüber dem an
ihnen interessierten Erwachsenen deutliche Signale in Form von
Hingezogensein und Zärtlichkeit setzten. Dies hat jedoch mit der
Vorstellung erwachsener Sexualität nichts zu tun.
Gleichzeitig ist es für die Betroffenen überaus wichtig zu
akzeptieren, dass mit der pädophilen Neigung etwas unabänderlich
zu ihnen gehört. Nur wenn sich diese Einsicht durchsetzt, kann
eine solche Neigung auch zuverlässig kontrolliert werden. Dann
kommt es darauf an, individuell abgestimmte taugliche Strategien
zu entwickeln, was zu tun ist, wenn das Verlangen von dem
Betroffenen Besitz zu ergreifen droht.
4. Angebot
Das hier
vorgestellte Konzept wurde am Institut für Sexualwissenschaft
und Sexualmedizin der Universitätsklinik Charite in Berlin
entwickelt. Inzwischen gibt es ein vergleichbares Projekt auch
an der Universitätsklinik Kiel. Von einer flächendeckenden
Versorgung in Deutschland ist man allerdings noch weit entfernt.
Inzwischen haben jedoch Bayern und Sachsen angekündigt,
angesichts der Ergebnisse des Berliner Projekts nachziehen zu
wollen.
Noch immer
jedoch kommt der Ansatz in der Öffentlichkeit verhältnismäßig
schlecht an. Dies ergibt sich auch aus der Analyse zahlreicher
Internetforen, in denen das Projekt diskutiert wird. Viel
angenehmer und effektiver erscheint es doch, die Betroffenen
wegzusperren und den Schlüssel wegzuwerfen, selbst dann, wenn es
bisher noch zu keinem Übergriff gekommen ist. Die Forderungen
aus der Öffentlichkeit sind beängstigend. Dementsprechend schwer
fällt es der Politik, für solche Projekte Steuergelder
auszugeben. Die Landesregierung Schleswig-Holstein stellt für
das Projekt an der Universitätsklinik Kiel ganze 80.000 Euro zur
Verfügung. Immerhin unterstützt das Bundesjustizministerium die
Medienkampagne des Projekts mit regelmäßig 250.000 Euro pro
Jahr, so dass die Hoffnung besteht, dass auch die Länder nach
und nach großzügiger sein werden. Dazu wird auch ohne Zweifel
der Erfolg der Projekte beitragen, der sich bereits in Berlin
absehen lässt. Jeder therapierte Mann ist ein Beitrag zum Schutz
der Kinder.
„Kein Täter
werden“
www.kein-taeter-werden.de
Telefon 030
4505 29529
praevention-online@charite.de
Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union: Prävention durch Restriktion? Der Rat der Europäischen Union hat einen neuen Rahmenbeschluss zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie erlassen und damit seinen Rahmenbeschluss zum selben Thema aus dem Jahre 2004 aufgehoben. Der Rahmenbeschluss und seine Begründung sind unter der Internetadresse http://eur-lex.europa.eu/lexurisirv/site/de/com/2009_0135de01.pdf abrufbar. Der neue Rahmenbeschluss ist grundsätzlich begrüßenswert, verfolgt er doch das Ziel, dass Schutzniveau im Hinblick auf Sexualstraftaten gegen Kinder europaweit anzuheben und zu vereinheitlichen. Im Detail wird hier jedoch deutlich, dass der Europäische Rat im Wesentlichen mit restriktiven Maßnahmen dem Problem Herr zu werden versucht. Dies ist aus zweierlei Gründen problematisch. Zum einen werden Chancen im Bereich echter Prävention nicht genutzt. Zum anderen besteht, wie schon der Strafrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins in seiner Stellungsnahme ausgeführt hat, die Gefahr, dass durch die „Aufrüstung“ des Strafrechts und die geplante Stärkung der Rolle des Opfers im Strafverfahren gleichzeitig die Beschuldigtenrechte massiv in Mitleidenschaft gezogen werden. Zusammengefasst sind folgende Maßnahmen geplant: 1. Den Mitgliedsstaaten wird die Möglichkeit gegeben, den Schutzbereich bis zu einem Lebensalter von 18 Jahren ausdehnen. Nach den Begriffsbestimmungen des Rahmenbeschluss ist „Kind“ jede Person unter 18 Jahren. Einschränkungen können über die Festlegung des Alters der sexuellen Mündigkeit nach jeweiligem nationalem Recht erfolgen. Außerdem sollen die Bestimmungen nicht auf solche Handlungen unter Kindern anzuwenden sein, die auf gegenseitigem Einverständnis beruhen. 2. Bereits die Kontaktaufnahme zu Kindern zum Zweck eines später geplanten sexuellen Missbrauchs – etwa über Chat-Foren und ähnliche Kommunikationswege – soll künftig strafbar sein. Überhaupt wird die Strafbarkeit deutlich in den Bereich der Vorbereitungshandlungen ausgeweitet. So soll künftig sowohl die Werbung für eine Gelegenheit, eine Sexualstraftat zum Nachteil eines Kindes zu begehen, wie auch die Organisation von Reisearrangements mit dem Zweck, eine solche Straftat zu begehen, unter Strafe gestellt werden. 3. Dabei will der Rahmenbeschluss sicherstellen, dass die jeweils angedrohten Strafen nicht zu niedrig ausfallen. Einfacher sexueller Missbrauch muss im Höchstmaß mit mindestens 6 Jahren, schwerer sexueller Missbrauch im Höchstmaß mit mindestens 10 Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden. Zu den erschwerenden Umständen soll ab sofort bereits zählen, dass das Kind das nach nationalem Recht einschlägige Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und die Tatsache, dass die Straftat von einem Familienmitglied begangen wurde. Diese Vorgaben sind im deutschen Strafrecht bereits weitgehend umgesetzt. Beachtenswerter sind daher die Vorschriften, die der Rahmenbeschluss im Zusammenhang mit dem Strafverfahren vorschreibt. So soll sichergestellt werden, dass die Vertraulichkeitsbestimmungen für Angehörige bestimmter Berufsgruppen nicht so weit gehen, dass sie daran gehindert wären, den Strafverfolgungsbehörden Fälle zu melden, bei denen sie berechtigte Gründe für die Annahme haben, dass eine Sexualstraftat gegen ein Kind verübt worden sei. Auch soll durch die dafür erforderlichen Maßnahmen sichergestellt werden, dass jede Person, die einen solchen begründeten Verdacht hat, diese auch den zuständigen Stellen meldet. Letzteres kann kaum anders als durch die Bestrafung der Nichtanzeige einer solchen Straftat erfolgen. Dies wäre eine deutliche Ausweitung des bisherigen Katalogs dieser Straftat. Ziel aller Bemühungen der Strafverfolgungsbehörden ist eine wirksame Ermittlung und Verfolgung der Sexualstraftaten an Kindern. Der Rahmenbeschluss nennt in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit verdeckter Operationen, die zumindest in den Fällen erlaubt sein sollen, in denen ein Informationssystem (zum Beispiel das Internet) verwendet wird. Gerade in diesem Zusammenhang ist beachtenswert, dass der Rahmenbeschluss die Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, die Ermittlungsbehörden in die Lage zu versetzen, die Opfer von Sexualstraftaten an Kindern anhand von abgefangenen oder sichergestellten Bilddaten zu identifizieren. Dies wird erhebliche Anstrengungen und finanzielle Aufwendungen im Bereich der datenverarbeitungsbasierten Ermittlungsarbeit erforderlich machen und könnte, quasi als Nebenprodukt, immerhin dazu führen, dass die Auswertung von sichergestellten Datenträgern in Zukunft schneller vonstatten gehen könnte. Denn derzeit sind Auswertungszeit von eineinhalb bis zwei Jahren keine Seltenheit. Bei der Vernehmung von Opferzeugen unter 18 Jahren, die nach dem Willen des Rates übrigens ausschließlich durch fachlich besonders geschultes Personal stattzufinden hat, ist immer eine Bild-Ton-Aufzeichnung anzufertigen. Dabei bleibt offen, ob dieses „speziell ausgebildete Fachpersonal“ der Jugendsachbearbeiter der örtlichen Polizeidienstelle sein kann oder ob hier künftig noch eine verstärkte Spezialisierung im Hinblick auf Vernehmungstechniken erforderlich ist. Letzteres wäre aus Verteidigersicht ausdrücklich begrüßenswert. Die Rechte der Opfer im Kindesalter sollen insbesondere dadurch gestärkt werden, dass ihnen im Strafverfahren ein kostenfreier Rechtsbeistand an die Seite gestellt werden soll. Dies ist bislang noch nicht in allen europäischen Ländern Standard. Auch soll darauf geachtet werden, dass das Anstoßen von Ermittlungen und die Teilnahme an einem Strafverfahren durch das Opfer diesem nicht zu Nachteilen gereicht. Sonst aber steht der Täter eindeutig im Fokus des Rahmenbeschlusses. Dabei wird ihm lediglich ein einziges – wenn auch beachtenswertes – Recht eingeräumt: Er soll künftig in jedem Zeitpunkt des Verfahrens, ob in Freiheit oder im Gefängnis, einen Zugangsanspruch zu Interventionsprogrammen haben, die für die betroffenen Tätergruppen aufzulegen sind. Hier bleibt die konkrete Umsetzung in nationales Recht abzuwarten. Nähme man diesen Zugangsanspruch ernst, könnte sich dadurch ein taugliches Instrument ergeben, bereits vor einer Hauptverhandlung wesentliche Weichenstellungen im Hinblick auf Strafzumessung und Aussetzung von Freiheitsstrafen zur Bewährung vorzunehmen. Dies ist bislang nur über erhebliche Eigeninitiative des Mandanten und entsprechendes finanzielles Engagement möglich. Im Weiteren aber hat sich insbesondere der wegen einer Sexualstraftat an Kindern verurteilte Täter massiven Eingriffen zu unterziehen. In diesem Zusammenhang spielt der Gedanke der Resozialisierung bedauerlicherweise nur noch eine geringe Rolle. Vielmehr spricht der Rahmenbeschluss von einer nunmehr zwingend erforderlichen Risikoabschätzung hinsichtlich des verurteilten Straftäters, mit der eine Einschätzung der Gefahr, die sie für potenzielle Opfer darstellen, und des Risikos der Wiederholung einer Sexualstraftat an Kindern vorgenommen werden soll. Während die Kriterien einer solchen Risikoabschätzung im Unklaren bleiben, wird das Ziel klar genannt: Neben der Festlegung geeigneter Interventionsmaßnahmen – der verbliebene Rest des Resozialisierungsgedankens – ist dies vor allem die Festlegung, ob der Straftäter vorübergehend oder dauerhaft von Tätigkeiten auszuschließen ist, die einen regelmäßigen Kontakt mit Kindern beinhalten. Diese Risikoabschätzung hat in regelmäßigen Abständen zu erfolgen. Ein Ende ist – jedenfalls im Rahmenbeschluss – nicht vorgesehen. Bedauerlicherweise setzt der Rahmenbeschluss ausschließlich an der strafrechtlichen und damit restriktiven Seite der Problematik an. So bleibt ein wichtiger, wenn nicht entscheidender Gesichtspunkt bei der Bekämpfung von Sexualkriminalität an Kindern völlig außer Betracht. Dieser Ansatzpunkt liegt bei den Kindern und ihrem familiären und sozialen Umfeld. Es ist regelmäßig festzustellen, dass die Opfer sexueller Übergriffe im Kindesalter in äußert prekären sozialen Strukturen aufwachsen. Umgekehrt handelt es sich bei der Mehrheit der Täter nicht um fixiert pädophile Personen, deren wichtigstes, wenn nicht alleiniges Sexualobjekt ein Kind ist. Vielmehr zeigen Studien zu den Tätereigenschaften, dass die Disposition zur Viktimisierung schwerpunktmäßig in den sozialen und materiellen Verhältnissen der Familien liegt. Um es auf den Punkt zu bringen: Ein starkes Kind mit festen vertrauensvollen Bindungen an eine oder mehrere Bezugspersonen ist nicht – jedenfalls nicht dauerhaft – missbrauchbar. Es wird sich mit dem von ihm als unangenehm empfundenen Übergriff an die vorhandene Vertrauensperson wenden, im Regelfall bereits dann, wenn ein Übergriff sich – wie regelmäßig im Täterverhalten intuitiv ablesbar – in vorbereitenden Kontaktaufnahmen und Annäherungsversuchen andeutet. Vor allem dann aber, wenn ein Kind die einzige oder eine wesentliche Aufmerksamkeit hinsichtlich der eigenen Person durch den Täter erfährt, es also die Missbrauchshandlungen in Kauf nimmt, um im Gegenzug dafür Aufmerksamkeit zu erlangen, wird Raum für eine einzelne oder gar andauernde Missbrauchshandlungen sein. Daraus ergibt sich aber ein entscheidender, tatsächlich präventiv wirkender Ansatzpunkt für die Rechtspolitik: Die durchgreifende Verbesserung der sozialen und materiellen Bedingungen, unter denen Kinder in der europäischen Union aufwachsen. Es ist ausgesprochen bedauerlich, dass dieser Ansatz regelmäßig hinter den restriktiven Maßnahmen zurückbleibt. Diese allein werden das Problem nicht lösen und bergen zusehends die Gefahr eines weiteren Abbaus von Beschuldigtenrechten und einer zunehmenden Ausweitung der Informations- und Datensammlung durch die Ermittlungsbehörden. Dies aber beinhaltet einen Umbau unseres Rechtsstaates, wie ihn das Grundgesetz nicht vorgesehen hat. Strafbarkeit des Besitzes von Kinderpornografie: Fehlen des Besitzwillens aufgrund der Löschung des Cache-Speichers HansOLG Hamburg, Beschluss vom 11.11.2008 – 1-53/08 Wesentlicher Inhalt der Entscheidung: Wird der Cache-Speicher eines Computers, in dem sich kinderpornografisches Material aus einer Internet-Sitzung befindet, alsbald nach dieser Sitzung manuell oder systembedingt gelöscht, kann es am Besitzwillen fehlen. Hier geht es weiter Strafbarkeit bereits durch das gezielte Suchen nach und das anschließende Betrachten von Kinderpornografie Eine häufige Erklärung von Mandanten, die mich wegen des gegen sie erhobenen Verdachts des Besitzes von Kinderpornografie konsultieren und bei denen auf dem Computer entsprechende Dateien gefunden wurden, besteht darin, das es sein könne, dass man „mal solche Seiten angeklickt“ habe – niemals aber habe man solche Seiten gespeichert. Eine kurze Zeit lang konnte man mit dieser Einlassung die Einstellung des Verfahrens erreichen, weil die Staatsanwaltschaften und Gerichte unter dem Unternehmensdelikt des Besitzverschaffens von Kinderpornografie nicht das bloße Betrachten von entsprechenden Bildern verstanden. Allerdings hat das OLG Schleswig bereits im Jahre 2005 klargestellt, dass eine solche Sichtweise zu eng ist. Der technische Hintergrund sind inzwischen allgemein bekannt: Die zuletzt angesehenen Seiten einer Browser-Sitzung, inklusive der Bilder auf dieser Seite, werden unter den so genannten „Temporary Internet Files“ ohne Zutun des Nutzers gespeichert. Auf diese Weise kann bei einer forensischen Untersuchung des Computers nachvollzogen werden, welche Seiten der Nutzer angesehen hat. In der Browser-Historie kann nachvollzogen werden, welche Seitenkennungen der Nutzer eingegeben hat. Finden sich in den „Temporary Internet Files“ kinderpornografische Bilder, so ist das zwar strafrechtlich kein Besitzverschaffen von Kinderpornografie, denn man muss zugunsten des Beschuldigten annehmen, dass er von der automatischen Speicherung durch seinen Rechner nichts wusste oder dies jedenfalls nicht aktiv in seinen Vorsatz aufgenommen hat. Zudem wäre für die Besitzverschaffung eine gewisse Dauer des Besitzes erforderlich, der bei einem bloßen Betrachten der Bilder nicht gegeben ist. Allerdings ist der Tatbestand des Besitzverschaffens von Kinderpornografie (§ 185 Abs. 4 Satz 1 StGB) spätestens seit dem Beschluss des OLG Schleswig vom 15.09.2005 (Az. 2 Ws 305/05) weit zu fassen. Es handelt sich bei diesem Tatbestand um sein so genanntes Unternehmensdelikt. Danach wird bestraft, wer es unternimmt, verbotene Inhalte im Internet aufzufinden und aufzurufen, um sie am Bildschirm seines Computers betrachten zu können. Dies ist in dem beschriebenen Fall unzweifelhaft der Fall. Die Gegenmeinung lehnt eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift aus zwei Gründen ab: Zum Einen seien die auf dem Bildschirm betrachteten Inhalte zu flüchtig, da sie mit dem Schließen der Seite wieder verschwänden. Auch das Sich-Verschaffen erfordere aber eine gewisse zeitliche Dauer, die hier nicht gegebnen sei. Zum Anderen reiche eine so weite Ausdehnung des Tatbestandes bedenklich nahe an das „Orwell’sche Gedankenverbrechen“ heran; es sei eines Rechtsstaates unwürdig, das bloße Betrachten von Bildern (oder den Versuch dies zu tun) als kriminelles Unrecht zu verfolgen. Anders das OLG Schleswig: Es erkennt der Dauer des Besitzes lediglich eine untergeordnete Rolle zu und begründet dies mit der umfangreichen und differenzierten Rechtsprechung zum Besitz von Betäubungsmitteln, wo bereits eine „gewisse Dauer“ für die Annahme des Besitzes reiche. Dies entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, der in der Gesetzesbegründung ausdrücklich ausgeführt habe, für den Begriff des Besitzes seien die Grundsätze und die Rechtsprechung aus dem Betäubungsmittelstrafrecht heranzuziehen. Zudem seien die betrachteten Bilder nicht aus sich heraus „flüchtige Inhalte“. Dazu würden sie nur aufgrund der autonomen Entscheidung des Betrachters. Die Entscheidung, wie lange eine Seite betrachtet werde, ob und welche Inhalte vergrößert oder nach dem Schließen nochmals aufgerufen würden, liege allein beim Betrachter, der insoweit äußeren Einflüssen nicht unterliege. Flüchtig seien die Inhalte einer Internet-Seite also nur dann, wenn der Nutzer dies selbst so wolle. Wer also eine gezielt gesuchte Internetseite kinderpornografischen Inhalts öffne und diesen Inhalt auf dem Bildschirm betrachte, mache sich wegen der Verschaffung des Besitzes von Kinderpornografie strafbar. Das OLG Schleswig sieht sich auch in Einklang mit dem Zweck des Strafgesetzes, das ebenfalls aus dem Betäubungsmittelstrafrecht übernommen ist. Ziel ist es, eine möglichst lückenlose Strafbarkeit im Zusammenhang mit dem Umgang von Kinderpornografie zu erreichen. Der Anreiz durch den Konsum von Kinderpornografie entstehe für Hersteller dieses Material und für die Betreiber der entsprechendes Internetseiten unabhängig davon, ob der Konsument die Bilder speichere oder nicht. Besondere Bedeutung erlangt diese Entscheidung auch deswegen, weil nach dieser Auffassung sich auch derjenige strafbar macht, der eine gezielt gesuchte Internetseite kinderpornografischen Inhalts zu öffnen versucht, und dabei wegen technischer Probleme scheitert oder etwa den Versuch deswegen abbricht, weil er gestört wird. Hierbei handelt es sich nicht etwa um einen Versuch, sondern um ein vollendetes Delikt! Ebenso wird bestraft, wer ein (noch) nicht betrachtetes kinderpornografisches Bild bewusst in den Speicher seines Computers lädt, um es gegebenenfalls später anzuschauen. Der Tatbestand ist in dem Moment erfüllt, wo das Bild in den Arbeitsspeicher des Nutzers gelangt – unabhängig davon, ob er dies bereits wahrgenommen, geschweige denn das Bild geöffnet hat. Reiner Besitz (§ 185 Abs. 4 Satz 2 StGB) liegt dann vor, wenn der Nutzer gerade nicht gezielt nach Seiten mit kinderpornografischem Inhalt gesucht hat, sondern zufällig auf solche stößt und die Inhalte dann auf seinem Rechner speichert. Um der Strafbarkeit zu entgehen, muss sich der Nutzer beim zufälligen Gelangen auf eine Seite mit kinderpornografischem Inhalt sofort von dem inkriminierten Gegenstand – hier den kinderpornografischen Dateien – trennen. Er muss also die Seite sofort verlassen und etwaige automatisch gespeicherte Dateiinformationen aus seinen „Temporary Internet Files“ löschen. Von dem weitergehenden Vorschlag des Gerichts, solche Dateien bei der Polizei abzuliefern, rate ich ab. Zum einen zieht an auf diese Weise die Aufmerksamkeit der Ermittlungsbehörden auf sich. Zum anderen muss man hierfür die Dateien in irgendeiner Weise speichern, um sie an die Polizei übermitteln zu können. Und dies ist – beim zufälligen Aufrufen solcher Informationen – wie gerade beschrieben strafbar. Alle Bürger werden verdächtigt !! Durch das vom Bundestag verabschiedete Gesetz zur Vorradsdatenspeicherung und Telekommunikationsüberwachung stellt der Staat erstmalig alle Bürger unter Generalverdacht. Jeder einzelne Bürger wird als Verdächtiger eingestuft. Das Gesetz ist am 1.1.2008 in Kraft treten. Mit dieser Gesetzesneuerung wird die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung von Telefon- und Internetdaten in nationales Recht umgesetzt. Nach bisher (noch) geltendem Recht ist die Datenerhebung und -speicherung von der jeweiligen Vertragsgestaltung abhängig. Denn der Nachweis von Beginn und Ende einer Internetverbindung ist in den Fällen nicht erforderlich, in denen die Abrechnung volumen- und zeitunabhängig war, also etwa bei einer DSL-Flatrate. Dürfen in diesen Fällen die Daten grundsätzlich schon nicht erhoben werden, sind sie - so sie technisch bedingt dennoch anfallen - jedenfalls umgehend wieder zu löschen, so jedenfalls noch nach §§ 96 II, 97 III 2 TKG. Das neue Gesetz zur Vorradsdatenspeicherung und Telekommunikationsüberwachung verpflichtet (ohne jeglichen Anfangsverdacht!) jeden Telekommunikationsanbieter und Internetprovider zum Zweck der Strafverfolgung, die Verkehrsdaten jeder Telekommunikation für 6 Monate auf Vorrat zu speichern. Das bedeutet, dass 1) Telefonverbindungen (Rufnummern, Anrufzeit, Funkzellen (bei Handys), IP -Adresse (bei Internetnutzern), 2) E-Mail-Verkehr (Absender, Empfänger, Betreffzeile und jeden Zugriff auf das Postfach) 3) Fax- und SMS-Nachrichten Die Notwendigkeit der EU-Richtlinie, die durch den Bundestag zwingend umgesetzt werden musste, wird, wie auch das nun verabschiedete neue Gesetz zur Vorradsdatenspeicherung und Telekommunikationsüberwachung mit dem Kampf gegen den Terrorismus begründet. Fraglich ist jedoch, ob dieses Ziel mit diesem Instrument erreicht werden kann. Schließlich ist die Speicherung von Verkehrsdaten notwendigerweise vergangenheitsbezogen und kann daher im Wesentlichen nur der nachträglichen Aufklärung bereits begangener Straftaten dienen. Auch unter Berücksichtigung der vielfältigen Umgehungsmöglichkeiten, die vor allem von professionellen Straftätern genutzt werden können (z.B. Nutzung von Telefonzellen, fremder Mobiltelefone, Internetcafés), kann eine Vorratsdatenspeicherung nur in wenigen und regelmäßig wenig bedeutenden Einzelfällen von Nutzen sein. Eine Klage beim Bundesverfassungsgericht hat auch nicht lange auf sich warten lassen. Denn es bestehen erhebliche Zweifel, ob das Gesetz in dieser Form verfassungsgemäß ist. Das BVerfG hat jedenfalls bereits in seinem Urteil vom 12.3.2003 festgehalten: „ Die schwerwiegenden Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis sind nur verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn die Gegenbelange entsprechend gewichtig sind. Das Gewicht des Strafverfolgungsinteresses ist insbesondere von der Schwere und der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat abhängig. ….Vorausgesetzt sind vielmehr Straftaten von erheblicher Bedeutung, ein konkreter Tatverdacht und eine hinreichend sichere Tatsachenbasis für die Annahme, dass der durch die Anordnung Betroffene als Nachrichtenmittler tätig wird. …. Entscheidend für das Gewicht des verfolgten Anliegens ist auch die Intensität des gegen den Beschuldigten bestehenden Verdachts. Voraussetzung der Erhebung von Verbindungsdaten ist ein konkreter Tatverdacht“. Zur Gesetzesinitiative des Bundesrates – frühere und längere Eintragung von Verurteilungen wegen Besitzes von Kinderpornografie im Führungszeugnis hier lesen Sie den vollständigen Bericht Jugendlichen verbleibt ein Freiraum für einverständliche Sexualkontakte – Verschärfung des Sexualstrafrechts in engeren Grenzen – Strafbare Pornografie ausgeweitet hier lesen Sie den vollständigen Bericht Online-Durchsuchungen grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar – was ist der nächste Schritt? Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Spruch den Weg für eine gesetzliche Regelung von heimlichen Online-Durchsuchungen frei gemacht. Allerdings hat es diese Ermittlungsmaßnahme unter strenge Voraussetzungen gestellt. Weitere Beiträge: Wie viel Verantwortung, wie viel Risiko (er)trägt die Gesellschaft?
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Stand: 21.03.10